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Jetzt die „Abfindungsvereinbarung” optimieren …

Jetzt kön­nen Geschäfts­füh­rer von einem Arbeit­neh­mer-Urteil pro­fi­tie­ren. Vor­aus­set­zung: Die Abfin­dungs­klau­sel wird ein wenig nach­ge­bes­sert. Das geht so …

Geschäfts­füh­rer, die Ihre GmbH spä­ter ein­mal ver­kau­fen wol­len, sichern sich ab, indem Sie im Anstel­lungs­ver­trag eine Abfin­dungs­zah­lung für den Fall des Aus­schei­dens ver­ein­ba­ren. Fol­ge: Kün­digt der neue Besit­zer den wei­ter­hin täti­gen alten Geschäfts­füh­rer, hat der Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

Nach einem neu­en BFH-Urteil – die Wirt­schafts­pres­se hat dar­über berich­tet – kön­nen Arbeit­neh­mer Steu­ern spa­ren, wenn der Zeit­punkt der Abfin­dungs­zah­lung geschickt bestimmt wird (BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09). Was vie­le nicht wis­sen: Das ist auch für den Geschäfts­füh­rer mög­lich. Dazu kann er ent­spre­chend im Anstel­lungs­ver­trag gestal­ten, z. B. , „dass die Par­tei­en über den Zeit­punkt der Zah­lung der Abfin­dung nach frei­em Ermes­sen ent­schei­den“. Dazu brau­chen Sie aber die Zustim­mung Ihres neu­en Arbeit­ge­bers „GmbH”. Aber es geht auch ohne des­sen Zustim­mung: Ganz sicher für den Geschäfts­füh­rer geht es aber so: Legt der Geschäfts­füh­rer Rechts­mit­tel gegen sei­ne Kün­di­gung ein, wird die Abfin­dung erst nach Erle­di­gung des Rechts­streits fäl­lig. Damit kann er allei­ne über den Zeit­punkt der Fäl­lig­keit der Abfin­dung bestim­men, indem er ent­schei­det, ob er ein Rechts­mit­tel gegen die Abberufung/Kündigung ein­legt. Er kann dann ohne Ein­wil­li­gung des neu­en Gesell­schaf­ters ent­schei­den, wann die Abfin­dung fäl­lig wird.

Z. B., wenn der Geschäfts­füh­rer zum Jah­res­en­de aus­schei­det, die Abfin­dung auf­grund eines anhän­gi­gen Rechts­streits aber erst im fol­gen­den Jahr aus­ge­zahlt wird – also z. B. in dem Jahr, in dem der Geschäfts­füh­rer weni­ger Ein­künf­te hat. Das mil­dert die Steuer-Progression.

Für die Pra­xis: Dazu müs­sen Sie Ihre Abfin­dungs­klau­sel z. B. wie folgt ergän­zen: „Legt der Geschäfts­füh­rer wegen der Abbe­ru­fung oder wegen des Aus­schei­dens ein Rechts­mit­tel ein, wird die Abfin­dung erst mit Erle­di­gung der Rechts­sa­che fäl­lig“.

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