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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 34/2012

The­men heu­te: Intel­li­gen­te Lösun­gen gegen den Fach­kräf­te-Man­gel – las­sen Sie sich Etwas ein­fal­len (Events, GPS-Tou­ren u.v.m.) + Jah­res­ab­schluss ver­passt: Als Geschäfts­füh­rer rsik­ie­ren Sie Ihren Job + BGH-aktu­ell: Geschäfts­füh­rer muss jeder­zeit den Über­blick über die GmbH-Finan­zen haben + Ärger mit dem Gewer­be­amt: Unter­sa­gungs­an­zei­ge für den Geschäfts­füh­rer gilt immer nur für die­se eine Bran­che + BISS

 

34. KW 2012, Frei­tag, 24.8.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nach Aus­sa­gen des Insti­tuts der deut­schen Wirt­schaft (IW) feh­len bis 2020 bis zu 425.000 Mathe­ma­ti­ker, Natur­wis­sen­schaft­ler und Tech­ni­ker. Laut IW ist nicht zu erken­nen wie die Poli­tik gegen­steu­ern will. Um Abhil­fe zu schaf­fen, müss­te der Anteil der Abitu­ri­en­ten, die auf eine Hoch­schu­le wech­seln, von 75 auf 85% erhöht werden.

Geschäfts­füh­rer von mit­tel­stän­di­schen Fir­men ken­nen das Sze­na­rio bereist. Jetzt sind Lösun­gen gefragt. Als Unter­neh­mer bleibt Ihnen nur prag­ma­ti­sche Lösun­gen: Das eige­ne Fach­per­so­nal lang­fris­tig bin­den, eige­ne Nach­wuchs­kräf­te aus­bil­den und sich auf dem Fach­kräf­te­markt schon früh­zei­tig einen guten Namen machen. Eine gute Mög­lich­keit ist die Ver­net­zung von PR-Aktio­nen mit ori­gi­nel­len Personal-Rekrutierungs-Maßnahmen.

Für die Pra­xis: Eines der bes­ten Instru­men­te dazu ist die regio­na­le Unter­neh­mens-PR. Machen Sie auf Ihr Unter­neh­men auf­merk­sam. Tra­gen Sie Ihre Unter­neh­mens­grund­sät­ze und Ihre Grund­sät­ze im Umgang mit Ihren Mit­ar­bei­tern immer wie­der in die Öffent­lich­keit: Am Tag der offe­nen Tür, bei der Ver­ga­be von Lehr­stel­len, anläss­lich von Neu-Ein­stel­lun­gen. Aber Sie müs­sen schon ganz schön laut dar­über reden, wenn Sie gehört wer­den wol­len. Set­zen Sie auch auf außer­ge­wöhn­li­che Ideen – gera­de wenn Sie jugend­li­chen Nach­wuchs begeis­tern und früh an sich bin­den wol­len (z. B. GPS-Erkun­dungs­tou­ren, Out­door-Trai­nings). Je nach Bran­che kön­nen Sie sich hier unter­schied­li­che Anfor­de­rungs­pro­fi­le ein­fal­len las­sen. Event-Agen­tu­ren sind hier hilf­reich und sind in der Regel in der Lage, pas­sen­de Events für indi­vi­du­el­le Auf­ga­ben-Pro­fi­le zu konzipieren.

Jahresabschluss verpasst: Geschäftsführer riskiert seinen Job

Was pas­siert, wenn ich den Jah­res­ab­schluss der GmbH nicht ter­min­ge­recht vor­le­ge?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der mit den Zah­len der GmbH nicht hin­ter­her­kommt. Danach müs­sen GmbHs jähr­lich einen Jah­res­ab­schluss auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (Rechts­quel­le: § 42 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ein Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten bedeu­tet für Sie als Geschäftsführer:

  1. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie zustän­dig zur Vor­la­ge der Steu­er­erklä­run­gen der GmbH. Dazu ist auch der Jah­res­ab­schluss der GmbH ein­zu­rei­chen. Ver­stö­ße gegen die­se Steuer­vorschrift wer­den mit Buß­gel­dern, Straf­zin­sen oder sogar als Straf­tat belangt.
  2. Außer­dem kön­nen die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung neh­men. Ggf. muss der Geschäfts­füh­rer Scha­den erset­zen. Außer­dem dro­hen organ- und arbeits­recht­li­che Konsequenzen.

Die Rechts­la­ge: In einem aktu­el­len Urteil hat jetzt ganz aktu­ell das Kam­mer­ge­richt Ber­lin zu die­sem Sach­ver­halt ent­schie­den. Dort heißt es: „Der Geschäfts­füh­rer hat dafür zu sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss inner­halb der gesetz­ten Fris­ten den Gesell­schaf­tern vor­ge­legt wird. Unter­lässt er das, stellt das ein gra­vie­ren­des Fehl­ver­hal­ten dar“. Fol­ge: Das recht­fer­tigt eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung aus dem Amt – und zwar sogar aus wich­ti­gem Grund. Das bedeu­tet: Ist per Gesell­schafts­ver­trag eine Abbe­ru­fung nur aus wich­ti­gem Grun­de vor­ge­se­hen, dann genügt die­ses Ver­ge­hen für eine Abbe­ru­fung. Wei­te­re Rechts­fol­ge: In der Regel kann dann  auch der Anstel­lungs­ver­trag aus wich­ti­gem Grund und damit „frist­los“ auf­ge­kün­digt wer­den (vgl. zuletzt Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).

Für die Pra­xis: Gibt es im Ver­hält­nis zwi­schen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesell­schaf­tern Pro­ble­me, müs­sen Sie die Fris­ten zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ganz genau neh­men. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Ihnen dar­aus kein Nach­teil in Form eines Abbe­ru­fungs­grun­des bzw. eines Fehl­ver­hal­tens-Vor­wurfs gemacht wer­den kann. Beden­ken Sie, dass Ihnen das Frist­ver­säum­nis bei künf­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen auch noch Jah­re spä­ter vor­ge­hal­ten wer­den kann – even­tu­ell als Beleg für Ihre Unzu­ver­läs­sig­keit oder als Bei­spiel für ein Fehl­ver­hal­ten in der Ver­gan­gen­heit. Es gilt: Der Jah­res­ab­schluss der klei­nen GmbH (Bilanz­sum­me bis 4.840.000 €, Umsatz bis 9.680.000 €, bis 50 Mit­ar­bei­ter) muss bis zum 31.8. des Fol­ge­jah­res fest­ge­stellt sein (Bis zum Monats­en­de: Jah­res­ab­schluss 2011). Für alle ande­ren GmbHs ist der 30.11. der letz­te Zeit­punkt. Im Urteils­fall hat­te der Geschäfts­füh­rer bis zuletzt den Jahres­abschluss 2009 nicht vor­ge­le­gen können.

BGH-aktuell: Geschäftsführer muss Überblick über die Finanzen haben

Nach 2 wich­ti­gen Urtei­len des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Haf­tung des Geschäfts­füh­rers in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH (vgl. Nr. 33/2012), hat das höchs­te deut­sche Gericht in Sachen Anfor­de­run­gen an den GmbH-Geschäfts­füh­rer nach­ge­legt: Dies­mal geht es (wie­der ein­mal) um die fach­li­che Kom­pe­tenz, die Sie als Geschäfts­füh­rer mit­brin­gen müs­sen (vgl. dazu auch Nr. 24/2012, „Geschäfts­füh­rer muss sich Kri­se pro­fes­sio­nell bera­ten las­sen“). In dem BGH-Urteil geht es dar­um, wie genau der Geschäfts­füh­rer die Zah­len sei­ner GmbH ken­nen muss. Das betrifft also alle Geschäfts­füh­rer, die ihre GmbH fach­lich füh­ren – den kauf­män­ni­schen Part aber wei­test gehend an den Steu­er­be­ra­ter dele­gie­ren (Betriebs­wirt­schaft­li­che Aus­wer­tun­gen, Kas­sen­buch usw.).

Wich­tig: Die BGH-Rich­ter erwar­ten vom GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht, dass er alle Belan­ge der GmbH bis ins Detail ken­nen und beur­tei­len muss. Aber: Er muss auf jeden Fall für eine Orga­ni­sa­ti­on sor­gen, die ihm die zur Wahr­neh­mung sei­ner Pflich­ten erfor­der­li­che Über­sicht über die wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Situa­ti­on der Gesell­schaft jeder­zeit ermög­licht“ (BGH, Urteil vom 19.6.2012, II ZR 243/11). Wei­te­re Kern­aus­sa­gen aus dem Urteil: „Auf die indi­vi­du­el­len Fähig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers kommt es bei der Beur­tei­lung der Haf­tung nicht an. Man­geln­de Sach­kennt­nis ent­schul­digt ihn nicht“.

Je nach Grö­ße der GmbH muss der Geschäfts­füh­rer ein Infor­ma­ti­ons­sys­tem ein­rich­ten, das ihn in die Lage ver­setzt, jeder­zeit über die Liqui­di­tät und die finan­zi­el­le Situa­ti­on der GmbH fun­diert beur­tei­len zu kön­nen. Der Geschäfts­füh­rer braucht dem­nach lau­fen­de Basis-Infor­­ma­tio­nen zu den Bereichen:

  • Rech­nungs­we­sen und Jah­res­ab­schluss, Quar­tals­be­rich­te (Ver­mö­gens-/Über­schul­dungs-Sta­tus)
  • Finan­zie­rung, Kre­dit-Manage­ment, Rating
  • Liqui­di­tät, Liquiditätsplanung,
  • Rech­nungs­ein­gang, Rechnungskontrolle
  • Betriebs­wirt­schaft­li­che Aus­wer­tun­gen, Con­trol­ling, Berichts­we­sen, Kennzahlen
  • Kos­ten­rech­nung, Kal­ku­la­ti­on, Preise
  • Steu­er­be­las­tun­gen, Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen, Lohn­steu­er, Bei­trä­ge zur Sozialversicherung

Das betrifft auch alle Geschäfts­füh­rer, die nicht für das Kauf­män­ni­sche zustän­dig sind. Sie müs­sen sich zumin­dest regel­mä­ßig dar­über infor­mie­ren, inwie­weit der kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer ein sol­ches Infor­ma­ti­ons­sys­tem tat­säch­lich ein­ge­rich­tet hat und über die wesent­li­chen Punk­te infor­miert. Es gilt wie oben gesagt: Man­geln­de Sach­kennt­nis ent­schul­digt Feh­ler nicht und befreit nicht von der (Durch­griffs-) Haftung.

Für die Pra­xis: Wich­tig ist die­se Rechts­la­ge beson­ders für Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die kei­ne kauf­män­ni­sche Aus­bil­dung haben und ihre kauf­män­ni­schen Auf­ga­ben zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter erle­di­gen. Hier emp­feh­len wir, sich lau­fend wei­ter zu qua­li­fi­zie­ren und es sich zum Ziel zu set­zen, die Zah­len und damit den Sta­tus der GmbH jeder­zeit „auf Knopf­druck“ zu beherr­schen. Nicht kauf­män­ni­sche Res­sort-Geschäfts­füh­rer soll­ten sich regel­mä­ßig vom kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer über den wirt­schaft­li­chen Sta­tus der GmbH infor­mie­ren las­sen – ggf. schrift­lich. Sie soll­ten dann zumin­dest bei Abwei­chun­gen und Ver­än­de­run­gen Erklä­run­gen ein­for­dern und bei Auf­fäl­lig­kei­ten Zusatz-Infor­ma­tio­nen beim Steu­er­be­ra­ter ein­ho­len. Ori­en­tie­ren Sie sich bei Infor­ma­ti­ons­ka­ta­log für Ihre GmbH an den oben genann­ten Bereichen.

Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer gilt nur für die Branche

Unter­sagt das Gewer­be­auf­sichts­amt einem Geschäfts­füh­rer die Füh­rung der Geschäf­te für eine bestimm­te Bran­che (hier: Gerüst­bau), dann darf die­se Gewer­be­un­ter­sa­gung nicht auf ande­re Bran­chen aus­ge­dehnt wer­den. Damit ist es nicht zuläs­sig, wenn das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung zum Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem ande­ren Unter­neh­mens­ge­gen­stand (hier: Bestat­tungs-GmbH) mit Ver­weis auf die Unter­sa­gung der Geschäfts­füh­rung ganz gene­rell ver­wei­gert (KG Ber­lin, Beschluss vom 19.4.2012, 25 W 34/12).

Für die Pra­xis: Die Aus­schluss­grün­de für GmbH-Geschäfts­füh­rer sind auf­ge­lis­tet in § 6 Abs. 2 des GmbH-Geset­zes. Eine Gewer­be­un­ter­sa­gung für ein bestimm­tes Gewer­be ist dort nicht genannt. Liegt ein sol­ches begrenz­tes Gewer­be­ver­bot gegen den Geschäfts­füh­rer vor, soll­te er bei der Anmel­dung sei­ner Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer in einer GmbH mit ande­rem Gewer­be von sich aus das Regis­ter­ge­richt auf die Gewer­be­un­ter­sa­gung hin­wei­sen. Das Regis­ter­ge­richt darf die Ein­tra­gung aus die­sem Grund aber nicht ablehnen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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