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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 26/2012

The­men heu­te: EnBW-Kauf – Geschäfts­füh­rer dür­fen sich sol­che Feh­ler nicht leis­ten + Unter­neh­mens­kauf: So machen Sie es als Geschäfts­fü­her rich­tig + Geschäfts­füh­rer-Urlaub: Gute Vor­be­rei­tung schützt vor Pan­nen + Pflicht-Offen­le­gung: Toch­ter-GmbHs sind nicht auto­ma­tisch befreit + Recht: Gesell­schaft­er­lis­te bestimmt pber Stimm­recht + BISS

 

 

 

26. KW 2012, Frei­tag, 29.6.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nicht nur in Baden-Würt­tem­berg stau­nen vie­le Geschäfts­fü­her über die im Unter­su­chungs­aus­schuss offen geleg­ten Vor­gän­ge um den Erwerb der EnBW-Akti­en durch das Land Baden-Würt­tem­berg. Zuletzt wur­de der E‑Mail-Ver­kehr zwi­schen Ex-Minis­ter­­prä­si­dent Map­pus und dem (Ex) Mor­gan Stan­ley Deutsch­land-Chef Not­heis aus­zugs­wei­se in den Gazet­ten ver­öf­fent­licht – mit ver­hee­ren­der Wir­kung in der Öffent­lich­keit. Was ist hier falsch gelaufen?

  1. Map­pus und Not­heis waren sicher, dass die aus­ge­tausch­ten Infor­ma­tio­nen nie „öffent­lich“ wer­den kön­nen. Das ist ein gro­ßer Irr­tum: Der Inhalt jeder E‑Mail kann intern (IT) und extern (Ser­ver) nach­voll­zo­gen werden.
  2. Im E‑Mail-Ver­kehr wer­den geschäft­li­che Infor­ma­tio­nen in einem pri­va­ten Plau­der­ton geführt. Unmög­lich! Hier agie­ren die Reprä­sen­tan­ten eines Unter­neh­men und einer Lan­des­re­gie­rung. Nicht anders ist es, wenn Sie für die GmbH Geschäf­te anbah­nen und Kon­di­tio­nen aus­han­deln. Gibt es meh­re­re Gesell­schaf­ter, müs­sen Sie geschäft­lich und pri­vat ein­deu­tig aus­ein­an­der zu hal­ten und ent­spre­chend zu kommunizieren.
  3. Per E‑Mail wur­den klein gedruck­te Kon­di­tio­nen bespro­chen, die mit den ein­be­zo­ge­nen Rechts­be­ra­tern nicht abge­spro­chen waren. Fol­ge: Der Bera­ter ist im Zwei­fel aus der Haf­tung. Als Reprä­sen­tant einer GmbH soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass Geschäf­te mit weit rei­chen­den Aus­wir­kun­gen (Ver­hal­ten in der Kri­se der GmbH, Kauf) wie üblich abge­wi­ckelt wer­den. Dazu gehört die Ein­schal­tung des Steu­er­be­ra­ters im Kri­sen­fall, die Ver­wen­dung von offi­zi­el­len Bewer­tungs­ver­fah­ren für die Kauf­preis­er­mitt­lung (sie­he unten). Sind Sie sich über die Reich­wei­te eines Geschäf­tes nicht völ­lig im Kla­ren, soll­ten Sie pro­fes­sio­nel­len exter­nen Rat ein­ho­len und die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter (Gesell­schaf­ter­be­schluss) zu die­sem Geschäft einholen.

Für die Pra­xis: Nut­zen Sie die­se Gele­gen­heit dazu, Ihren per­sön­li­chen E‑Mail-Stil auf die „Gold­waa­ge“ zu legen. Ori­en­tie­ren Sie sich dabei an die­sen Vorgaben:

Ver­trau­li­cher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch, der auf kei­nen Fall von Drit­ten nach­voll­zo­gen wer­den kann, soll­ten Sie nach wie vor „unter vier Augen“ oder aus­nahms­wei­se tele­fo­nisch führen.

Ver­wen­den Sie grund­sätz­lich immer die offi­zi­el­le Auto­si­gna­tur der Fir­ma (Aus Haf­tungs­grün­den müs­sen Sie immer deut­lich machen, dass Sie für die GmbH handeln)

Hal­ten Sie geschäft­li­che E‑Mails immer sach­lich und jeder­zeit in einem offi­zi­el­len Geschäfts­­­brief-Stil. Prü­fen Sie Ihre E‑Mails vor dem Absen­den auf kor­rek­te Rechtschreibung.

Las­sen Sie sich bei wich­ti­gen Inhal­ten den Ein­gang Ihrer E‑Mail aus­drück­lich noch­mals bestätigen.

Sichern Sie den jeder­zei­ti­gen Zugriff auf wich­ti­ge E‑Mails (aus­ge­wähl­te Ord­ner anle­gen). Wich­ti­ge E‑Mails mit ver­trag­li­chen Inhal­ten oder Abspra­chen soll­ten Sie zusätz­lich aus­dru­cken und in der Akte des Geschäfts­part­ners dokumentieren.

Unternehmenskauf: So machen Sie es als Geschäftsführer richtig 

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH haben Sie zwar ein weit rei­chen­des Hand­lungs­er­mes­sen (vgl. § 43 GmbH-Gesetz) – im Ver­gleich zum Ex-Lan­des­re­gie­rungs-Chef Map­pus sogar ein deut­lich grö­ße­res. Für wirt­schaft­li­che Fehl-Ent­schei­dun­gen, die Sie für die GmbH tref­fen, haf­ten Sie danach nicht oder nur im Aus­nah­me­fall per­sön­lich. Dazu gibt es aber kei­ne all­ge­mein­gül­ti­gen Richt­li­ni­en. Klagt aber ein Gesell­schaf­ter z. B. wegen Ver­mö­gens­ver­lust, prüft das Gericht jeden Ein­zel­fall. Laut Recht­spre­chung müs­sen Sie z. B. beim Zukauf eines Unter­neh­mens alle Risi­ken und Chan­cen einer sol­chen Inves­ti­ti­on exakt prü­fen – und zwar mit den dafür vor­ge­se­he­nen pro­fes­sio­nel­len Ver­fah­ren. Wenn Sie ohne Exper­ten-Gut­ach­ten zukau­fen, gehen Sie als Geschäfts­füh­rer ein hohes per­sön­li­ches Risi­ko ein.

Kon­kret: „Das dem Geschäfts­füh­rer bei unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen zuzu­bil­li­gen­de wei­te Ermes­sen ist beim Erwerb eines ande­ren Unter­neh­mens über­schrit­ten, wenn die Grund­la­gen, Chan­cen und Risi­ken der Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung nicht aus­rei­chend geklärt wor­den sind“ (OLG Olden­burg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Das ist der Fall, wenn nicht aus­rei­chen­de, gesi­cher­te Erkennt­nis­se über das zu erwer­ben­de Unter­neh­men vor­han­den sind oder wenn vor­han­de­ne Infor­ma­tio­nen Unklar­hei­ten auf­wei­sen. Dann muss etwa eine umfas­sen­de „Due Diligence“-Prüfung durch­ge­führt wer­den.  Wenn Sie dies unter­las­sen und es bei einer zu erheb­li­chen Ver­lus­ten füh­ren­den Fehl­in­ves­ti­ti­on kommt, führt dies zur per­sön­li­chen Haf­tung des Geschäftsführers.

Für die Pra­xis: Erwe­cken Sie beim Zukauf eines Unter­neh­mens nie den Ein­druck eines Allein­gangs. Bezie­hen Sie die Abtei­lung Rech­nungs­we­sen, Ihren Steu­er­be­ra­ter und Ihren Rechts­an­walt ein. Bestehen Zwei­fel an der wirt­schaft­li­chen Lage und den vor­ge­leg­ten Unter­la­gen der Ziel­fir­ma, müs­sen Sie ein Gut­ach­ten z. B. in Form eines Due Dili­gence in Auf­trag geben und zur Grund­la­ge Ihrer Kauf­ent­schei­dung machen.

Geschäftsführer-Urlaub: Gute Vorbereitung schützt vor Pannen

Vie­le Geschäfts­füh­rer nut­zen die ruhi­ge­ren Wochen in der Feri­en­zeit dazu, selbst ein paar Tage Urlaub zu machen. Die meis­ten sind trotz­dem wäh­rend ihrer Abwe­sen­heit tele­fo­nisch erreich­bar. Sie soll­ten dabei aber Ihre Gesund­heit so wich­tig neh­men, dass Sie auch tat­säch­lich einen Erho­lungs­wert haben. Kon­kret: Berei­ten Sie Ihre Abwe­sen­heit so vor, dass nur wirk­lich wich­ti­ge Ent­schei­dungs­fra­gen Ihren Urlaub unterbrechen.

Check­lis­te: Die­se Sach­ver­hal­te müs­sen Sie vor Ihrem Urlaub klären

  1. Pla­nung: Wer ist in die­ser Zeit anwe­send? Wer hat noch Urlaub? Wer ver­tritt wen? (Urlaub­s­-plan)
  2. Ver­tre­tungs­re­ge­lung: Wer ver­tritt Sie in wel­chen Abge­le­gen­hei­ten? Erstel­len Sie dazu einen schrift­li­chen Ver­tre­tungs­plan, der allen Ver­tre­tern vor­liegt (Sind Voll­mach­ten erfor­der­lich? Haben die Ver­tre­ter Zugang zu den benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen? (Pass­wort, PIN, Konto) 
  3. To do´s: Wel­che wie­der­keh­ren­den Auf­ga­ben müs­sen in Ihrem Urlaub wei­ter­hin erle­digt wer­den (Bestel­lun­gen, Über­wei­sun­gen, Lohn­ab­rech­nung, Ein­kauf, Korrespondenz)
  4. Über­ga­be: Mit wem müs­sen Sie Über­ga­be-Gesprä­che füh­ren? Wel­che Inhal­te müs­sen bespro­chen wer­den? (schrift­li­che Protokolle)
  5. Infor­ma­ti­on: Wer muss über Ihre Abwe­sen­heit infor­miert wer­den? (Kun­den, Geschäfts­part­ner, Mit­ar­bei­ter, Steuerberater)
  6. Rou­ti­nen: Was geschieht im Urlaub mit Projekten/Projektgruppen?
  7. Post­ein­gang: Sie müs­sen sicher­stel­len, dass der Post­ein­gang lücken­los erfasst, wei­ter­ge­lei­tet und bear­bei­tet wird (Abwe­sen­heits­be­nach­rich­ti­gung, inter­ne Wei­ter­lei­tung, Zwi­schen­be­schei­de, Wiedervorlage)
  8. Not­fall: Wer kann/darf Sie bei wel­chem Vor­gang errei­chen? Wen wol­len Sie errei­chen kön­nen? (Tele­fon-Not­fall­lis­te). Son­der­fäl­le, in denen Sie unbe­dingt benach­rich­tigt wer­den müs­sen (Pro­duk­ti­ons­stö­run­gen, IT-Aus­fall, Unfall, plötz­li­cher Aus­fall eines Mit­ar­bei­ters, Betriebs­prü­fung, FA-Bescheid, Terminsachen)

Pflichtoffenlegung: Tochter-GmbHs sind nicht automatisch befreit 

GmbHs, die Toch­ter­un­ter­neh­men von (EU) Kon­zer­nen sind, brau­chen sich um eine Pflicht­ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses nicht zu küm­mern. Die Offen­le­gung erfolgt im Rah­men des Konzernabschlusses.

Vor­sicht: Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie sich nicht dar­auf ver­las­sen, dass die Kon­zern-Mut­ter Alles kor­rekt erle­digt. Hier­zu gibt es ein neu­es Urteil des LG Bonn, das für alle Toch­ter-GmbHs gilt. Ver­öf­fent­licht die Mut­ter­ge­sell­schaft den Kon­zern­ab­schluss nicht inner­halb der Frist (zum 31.12. nach Ablauf des Geschäfts­jah­res bzw. 6 Wochen nach Frist­set­zung für die Nach­mel­dung), hat das Kon­se­quen­zen. Das Bun­des­amt für Jus­tiz kann auch gegen die Toch­ter-GmbH wegen Nicht-Erfül­lung der Offen­le­gungs­pflich­ten Buß­geld andro­hen bzw. fest­set­zen (Urteil vom 27.3.2012, 35 T 693/11). Dann Fall soll­ten Sie nicht ohne anwalt­li­che Bera­tung handeln.

Gesellschafterliste bestimmt Stimmrecht

Nur Gesell­schaf­ter, die in der Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen sind (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz), besit­zen die vol­len Mit­glied­schafts­rech­te. Das gilt auch für das Stimm­recht. Solan­ge ein neu­er Gesell­schaf­ter nicht in der Gesell­schaft­er­lis­te geführt wird, ist eine Beschluss­fas­sung auch ohne ihn mög­lich (OLG Zwei­brü­cken, Beschluss vom 15.12.2011, 3 W 144/11).

Für die Pra­xis: Der Käu­fer eines GmbH-Anteils soll­te den Erwerb umge­hend der GmbH mel­den. Anschlie­ßend mel­det der Geschäfts­füh­rer den Gesell­schaf­ter­wech­sel an das Regis­ter­ge­richt mit einer aktua­li­sier­ten Gesell­schaft­er­lis­te. Erst damit gehen die Mit­glied­schafts­rech­te auf den neu­en Inha­ber des GmbH-Anteils über.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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