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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 25/2012

The­men heu­te: Vor­sicht vor Schein-Bewer­bun­gen von Geschäfts­füh­rern - unbe­dingt einen Pro­fi ein­schal­ten + Ita­li­en: Steu­er-Soft­ware Ser­pi­coüber­wacht legal Über­wei­sun­gen + Gemein­nüt­zi­ge GmbHs müs­sen bei der Umsatz­steu­er nach­rech­nen + Frank­reich macht ernst: Höchst­gren­zen für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter + Geschäfts­füh­rer muss Fir­men­wa­gen nicht sofort ste­hen las­sen + Neue För­der­mit­tel für ener­gie­ef­fi­zi­en­te Inves­ti­tio­nen spe­zi­ell von mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men + BISS

 

 

 

25. KW 2012, Frei­tag, 22.6.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

in Fami­li­en-GmbHs wird vor der Über­ga­be der Geschäf­te an den/die Junio­rIn oft eine Zwi­schen­lö­sung vor­ge­schal­tet. Dazu wird ein/e erfahrene/r Inte­rims-Geschäfts­füh­re­rIn ein­ge­stellt. Allei­ne an die­ser männlich/ weib­li­chen Recht­schrei­be-Akro­ba­tik sehen Sie, wie schwie­rig das wer­den kann. Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer müs­sen Sie seit dem aktu­el­len Urteil des BAG zum All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) bei der Aus­wahl eines sol­chen exter­nen Geschäfts­füh­rers höl­lisch auf­pas­sen (vgl. aus­führ­lich Nr. 18/2012).

Etwa vor sog. Schein (Fake-)-Bewerbern. Also vor Bewer­bern, die gar nicht ernst­haft ins Aus­wahl­ver­fah­ren kom­men wol­len, son­dern die es ledig­lich dar­auf anle­gen, Feh­ler im Bewer­bungs­ver­fah­ren für sich zu nut­zen. Wer sich mit den Fein­hei­ten bei der Umset­zung des AGG aus­kennt, weiß, wie schnell hier Feh­ler pas­sie­ren. Noch ist die­ses BAG-Urteil erst eini­ge Wochen alt und noch sind uns kei­ne kon­kre­ten Fäl­le bekannt, in denen die­se Masche prak­ti­ziert wur­de. Sie müs­sen aber davon aus­ge­hen, dass es auch in die­sem Geschäft schwar­ze Scha­fe gibt, die die Umbruch­si­tua­ti­on im Unter­neh­men zu ihren Guns­ten nut­zen wol­len. Gera­de im Inte­rims-Manage­ment-Geschäft wird mit har­ten Ban­da­gen gearbeitet.

Für die Pra­xis: Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie zwei Vor­sichts­maß­nah­men einhalten:

  1. Wenn Sie die Stel­le „öffent­lich“ aus­schrei­ben, soll­ten Sie das auf kei­nen Fall selbst initi­ie­ren. Schal­ten Sie eine pro­fes­sio­nel­le Per­so­nal­be­ra­tung ein. Las­sen Sie sich dazu unbe­dingt aus­sa­ge­kräf­ti­ge Refe­ren­zen (z. B. für eine Geschäfts­füh­rer-Suche) vor­le­gen und prü­fen Sie die­se auch nach. Auch auf die­sem Markt tum­meln sich Anfän­ger und Scharlatane.
  2. Schlie­ßen Sie auf kei­nen Fall mit dem Inte­rims-Mana­ger einen befris­te­ten Anstel­lungs­ver­trag mit Anschluss­op­ti­on ab. Der Ver­trag soll­te ganz kon­kret befris­tet sein. Ver­ein­ba­ren Sie: „Der Ver­trag endet zum 31.12.2015“. Ohne Wenn und Aber.

Italien: Steuer-Software Serpico überwacht legal Überweisungen

Wie schnell sich die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Unter­neh­men ändern kön­nen, zei­gen die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen in den euro­päi­schen Kri­sen­län­dern. Unter der sog. Exper­ten­re­gie­rung Mon­ti ist es in Ita­li­en bin­nen weni­ger Wochen gelun­gen, die Rech­te der Finanz­be­hör­den ganz erheb­lich aus­zu­wei­ten und zugleich eine gan­ze Rei­he bis dato garan­tier­ter ver­meint­li­cher Bür­ger­rech­te die­sem Ziel unter­zu­ord­nen. Mit der Steu­er- ‑Soft­ware Ser­pi­co ist es den ita­lie­ni­schen Steu­er­be­hör­den ab sofort mög­lich, jede Geld­trans­ak­ti­on nach­zu­voll­zie­hen. Dazu wur­den zugleich das Bank­ge­heim­nis und der indi­vi­du­el­le Daten­schutz gelo­ckert. Außer­dem dür­fen ab sofort Zah­lun­gen, die einen Betrag von 1.000 € über­stei­gen, nicht mehr in bar getä­tigt wer­den. Alles was teu­rer ist – auch als Sum­me ein­zel­ner Raten – muss per Über­wei­sung, Scheck oder Kre­dit­kar­te abge­wi­ckelt wer­den. Die Steu­er­fahn­dungs-Soft­ware Ser­pi­co prüft auto­ma­tisch und ohne beson­de­ren Auf­trag oder Anlass sämt­li­che Über­wei­sungs­ge­schäf­te. Pro Sekun­de wer­den rund 22.000 Vor­gän­ge gesam­melt und aus­ge­wer­tet. Damit hat Ita­li­en inner­halb von weni­gen Mona­ten den glä­ser­nen Steu­er­bür­ger durch­ge­setzt. Auch ein Abgleich die­ser Daten mit ande­ren Sys­te­men (Ren­ten­ver­si­che­rung, Grund­buch­amt) ist recht­lich kein Pro­blem mehr.

Für die Pra­xis: Das betrifft auch alle Bun­des­bür­ger, die pri­vat oder geschäft­lich in Ita­li­en enga­giert sind. Also z. B. Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung haben, wenn die Immo­bi­lie am Gar­da­see regel­mä­ßig ver­mie­tet wird. Oder wenn Waren oder Dienst­leis­tun­gen aus Ita­li­en bezo­gen oder nach Ita­li­en gelie­fert wer­den. Sie müs­sen davon aus­ge­hen, dass alle Über­wei­sun­gen, die über eine ita­lie­ni­sche Bank abge­wi­ckelt wer­den, erfasst und sys­te­ma­tisch von den Steu­er­be­hör­den aus­ge­wer­tet wer­den. Dass sog. Kon­troll­mit­tei­lun­gen an die deut­schen Finanz­be­hör­den auto­ma­tisch wei­ter­ge­lei­tet wer­den, ist aller­dings im Moment noch nicht abzusehen.

Gemeinnützige GmbHs müssen bei der Umsatzsteuer nachrechnen

Per Pres­se­mit­tei­lung infor­miert der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt die kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer aller gemein­nüt­zi­gen GmbHs über eine Ände­rung bei der Umsatz­steu­er. Hin­ter­grund: Sol­che Unter­neh­men müs­sen für die Erstat­tung der Umsatz­steu­er Spe­sen­rech­nun­gen nach erbrach­ter Leis­tung (von der Umsatz­steu­er befreit), Über­nachtung (bis­her beson­dert besteu­ert nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) und Ver­kös­ti­gung (19 %) aus­ein­an­der­rech­nen. Son­der­fall: Der oben genann­te geson­der­te Umsatz­steu­er­ta­rif gilt aber laut BFH  nicht für die Beher­ber­gungs­leis­tun­gen, die von gemein­nüt­zi­gen GmbHs gewährt wer­den (BFH, Urteil vom 8.3.2012, V R 14/11). Die­se GmbHs müs­sen bei alten Spe­sen­ab­rech­nun­gen auch für die Hotel­über­nach­tun­gen den vol­len Umsatz­steu­er-Satz abfüh­ren. Bei­spiel: Eine  als gemein­nüt­zig aner­kann­te Semi­nar-Ver­an­stal­tungs-GmbH stellt ihren Semi­nar­teil­neh­mern das Hono­rar für die Ver­an­stal­tung umsatz­steu­er­frei in Rech­nung und zusätz­lich die Beher­ber­gung- zum ermä­ßig­ten Steu­er­satz und die Ver­kös­ti­gung zum vol­len Steuersatz.

Für die Pra­xis: In Zukunft muss die GmbH neu rech­nen und dabei im Über­gangs­zeit­raum von 2007 bis 2010 genau abgren­zen. In die­ser Zeit müs­sen Beher­ber­gung und Ver­kös­ti­gung mit dem vol­len Steu­er­satz von 19 % berech­net wer­den. Ab 2010 gilt: Die Dienst­leis­tung des gemein­nüt­zi­gen Unter­neh­mens (Semi­na­re, Aus- und Wei­ter­bil­dung) ist von der USt befreit, für die Ver­kös­ti­gung wird 19 % USt fäl­lig. Die Beher­ber­gungs­leis­tung müs­sen Sie – nach der Geset­zes­än­de­rung zum 1.1.2010 – getrennt auf­zeich­nen und mit 7 % zu versteuern.

Frankreich macht ernst: Höchstgrenzen für Geschäftsführer-Gehälter

Wie schnell aus poli­ti­schen Über­le­gun­gen ganz prak­ti­sche gesetz­li­che Ein­grif­fe wer­den, zei­gen uns jetzt auch die Fran­zo­sen. Kurz nach der Amts­über­nah­me macht Prä­si­dent Hol­lan­de Nägel mit Köp­fen: Die Gehäl­ter der Geschäfts­füh­rer von staat­li­chen Unter­neh­men wer­den auf 450.000 € im Jahr ge­deckelt. Die Rege­lung soll noch in 2012, spä­tes­tens aber in 2013 umge­setzt wer­den. Auch Abfin­dungs­zah­lun­gen und Zusatz­leis­tun­gen wer­den regu­liert. Bereits seit 2008 gibt es auch hier­zu­lan­de Plä­ne der SPD, die Mana­ger-Gehäl­ter zu begren­zen. Kon­kret wird hier eine Höchst­gren­ze von 500.000 € genannt. Aber wie auch in Frank­reich ist eine sol­che Begren­zung nur in Unter­neh­men durch­zu­set­zen, in denen der Staat Gesell­schaf­ter ist oder über den Auf­sichts­rat bestim­men kann (z. B. kom­mu­na­le GmbHs). Sie müs­sen davon aus­ge­hen, dass eine sol­che Vor­ga­be auch Wir­kun­gen auf die in pri­va­ten Unter­neh­men gezahl­ten Gehäl­ter haben wird. Und zwar über das Finanz­amt. Argu­ment: Eins sol­che Gehalts-Ober­­gren­ze wird dann in Zukunft bei der Bewer­tung der steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heit berück­sich­tigt wer­den (vgl. zuletzt Nr. 8/2009).

Für die Pra­xis: Der Regie­rungs­wech­sel in Frank­reich und die schnel­le Umset­zung der Plä­ne der bis­he­ri­gen Oppo­si­ti­on zei­gen, wie schnell eine Ände­rung der Poli­tik mög­lich ist. Vie­les deu­tet dar­auf hin, dass es auch in Deutsch­land 2013 zu einem Regie­rungs­wech­sel kom­men wird. Das The­ma „Ein­kom­mens­ver­tei­lung“ zieht bei vie­len Wäh­lern. Steht das erst ein­mal im offi­zi­el­len Wahl­pro­gramm der SPD kann das auch bei uns sehr schnell kom­men. Zunächst gilt aber: Auch Geschäfts­füh­rer in öffent­lich-recht­li­chen GmbHs haben einen Rechts­an­spruch auf die im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bar­te Ver­gü­tung. Kür­zun­gen ent­spre­chen einer Ände­rungs­kün­di­gung und sind nur unter den dafür gel­ten­den recht­li­chen Bestim­mun­gen mög­lich (ordent­li­che Kün­di­gung bzw. Ein­ver­nehm­li­che Änderung).

Geschäftsführer muss Firmenwagen nicht sofort stehen lassen

Selbst wenn der Geschäfts­füh­rer frist­los gekün­digt wird, gilt das noch lan­ge nicht für den Dienst­wa­gen. Gibt es hier­zu kei­ne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag, kann er den Dienst­wa­gen zumin­dest noch bis zum Monats­en­de nut­zen (BAG, Urteil vom 21.3.2012, 5 AZR 651/10).

Für die Pra­xis: Im Fall hat­te der Arbeit­ge­ber ver­ein­bart, dass er bei einer Kün­di­gung bzw. Frei­stel­lung berech­tigt ist, die Über­las­sung des Dienst­wa­gens zu wider­ru­fen. Die Aus­übung des Wider­rufs­recht muss aber bil­li­gen Ermes­sen genü­gen (§ 315 BGB). Das ist aber nicht der Fall, wenn der Arbeit­neh­mer (Geschäfts­füh­rer) den Wagen unver­züg­lich bzw. bereits im lau­fen­den Monat zurück­ge­ben soll. Umge­kehrt: Gibt der Geschäfts­füh­rer den Wagen erst nach Ablauf 1 Monats zurück, kann die Fir­ma kei­ne Nut­zungs­ent­schä­di­gung durchsetzen.

Neue Fördermittel für energieeffiziente Investitionen speziell von mittelständischen Unternehmen

Zusam­men mit der Euro­päi­schen Inves­ti­ti­ons­för­der­bank (EIB) hat die Bay­ri­sche Lan­des­bank (Bay­ern LB) einen neu­en För­der­fonds in Höhe von 100 Mio. EUR auf­ge­legt. Schwer­punkt der För­de­rung sind Ener­gie­ef­fi­zi­enz, Umwelt­schutz, Nach­hal­tig­keit oder Kli­ma­schutz. Der EIB-Anteil kann bis zu 50 Pro­zent der Kos­ten decken, die sich ins­ge­samt auf maxi­mal 25 Mio. EUR belau­fen dür­fen. Den Rest­be­trag kön­nen die mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men in Form als Eigen­ka­pi­tal auf­brin­gen oder bei der Bay­ern­LB finan­zie­ren. Wei­ter­füh­ren­de Infos gibt es im Inter­net unter > https://www.bayernlb.de > Mit­tel­stand > Investitionsfinanzierung.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS … die Wirt­schafts-Sati­re … > https://www.gmbh-gf.de/biss/herdpramie

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