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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 18/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te: Steu­er-Risi­ko: Selbst­an­zei­ge unbe­dingt vom Pro­fi machen las­sen + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Steu­er­be­ra­ter-Ver­säum­nis­se ent­bin­den Sie nicht + Kar­tell­ver­fah­ren: Nach dem neu­en BGH-Urteil wird es sogar noch teu­rer + Steu­er: Zuzah­lun­gen des Geschäfts­füh­rers zum Fir­men­wa­gen min­dern die Lohn­steu­er für den geld­wer­ten Vor­teil + Mit­ar­bei­ter: Fal­scher Ein­trag auf Zeit­sum­men­kar­te recht­fer­tigt frist­lo­se Kün­di­gung + GmbH-Finan­zen: För­der­mit­tel Mate­ri­al­ef­fi­zi­enz in der Pro­duk­ti­onBISS …

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Nr. 18/2013 vom 3.5.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

der Fall des FC Bay­ern Mün­chen Auf­sichts­rats-Vor­sit­zen­den Uli Hoe­neß zeigt: Der öffent­li­che Wir­bel um ein Steu­er­ver­fah­ren scha­det nicht nur dem Image von Per­son und Unter­neh­men. So wie es aus­sieht, gab es Feh­ler im Selbst­an­zei­ge-Ver­fah­ren (§ 371 AO). Und das muss die Sen­so­ren auch jedes klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mers, der mit dem Finanz­amt zu tun hat, in Alarm­be­reit­schaft ver­set­zen. So ist die Selbst­an­zei­ge nicht nur im Zusam­men­hang mit Schwarz­geld­kon­ten und nicht ange­mel­de­ten Zin­sen im Aus­land ein The­ma. Auch bei nicht gemel­de­ten Umsät­zen oder nicht abge­führ­ter Kapi­tal­ertrag­steu­er ist die Selbst­an­zei­ge mit Stra­fe befrei­en­der Wir­kung möglich.

Wich­tig: Die Straf befrei­en­de Wir­kung tritt aber nur ein, wenn Sie unter­las­se­ne Steu­ern kor­rekt und voll­stän­dig nach­mel­den. Und das ist die häu­figs­te Feh­ler­quel­le bei Selbst­an­zei­gen. Fehlt z. B. die Umsatz­steu­er­mel­dung für nach­träg­lich gemel­de­te Umsät­ze, nutzt Ihnen die Selbst­an­zei­ge nichts mehr. Das Steu­er­straf­ver­fah­ren wird eröff­net – mit ent­spre­chen­den Geld­bu­ßen, Straf­gel­dern und Vorstrafe.

Für die Pra­xis: Ermit­telt die Behör­de bereits oder hat die Behör­de Kennt­nis von feh­len­den und fal­schen Besteue­rungs­grund­la­gen, ist es für eine Selbst­an­zei­ge zu spät. Ent­schlie­ßen Sie sich zu einer Selbst­an­zei­ge, soll­ten Sie sich vom Pro­fi bera­ten las­sen. Also von einem Fach­an­walt für Steu­er­recht, der das Ver­fah­ren aus eige­ner Pra­xis bereits kennt und bereits Man­da­te dadurch beglei­tet hat. Hat Ihr Steu­er­be­ra­ter kei­ne Erfah­rung in der Abwick­lung, soll­ten Sie sich dar­auf nicht ver­las­sen. Ist die Selbst­an­zei­ge kor­rekt, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass das Ver­fah­ren anonym bleibt und kein Fall für die Öffent­lich­keit oder die Medi­en wird. Mit der Nach­zah­lung (Säum­nis­zu­schlag und ggf. einer Straf­steu­er) ist der Fall erle­digt und wird in der Regel auch fol­gen­los bleiben.

Pflichtveröffentlichung: Steuerberater-Versäumnisse entbinden Sie nicht

Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer GmbHs, die kei­ne kauf­män­ni­sche Fach­aus­bil­dung haben, ver­las­sen sich in Sachen Buch­hal­tung, Rech­nungs­we­sen und Steu­ern voll auf Ihren Steu­er­be­ra­ter. Auch bei der Erstel­lung und Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses. Kleins­te GmbHs pro­fi­tie­ren mit dem Abschluss ab 2011 von Erleich­te­run­gen nach dem Micro­BilG – sie müs­sen den Abschluss ledig­lich hin­ter­le­gen. Doch monie­ren nach wie vor vie­le Geschäfts­füh­rer klei­ner GmbHs, dass der Steu­er­be­ra­ter den Jah­res­ab­schluss 2011 nicht wie vor­ge­se­hen spä­tes­tens zum 31.12. 2012 vor­ge­legt hat. Begrün­dung: Über­las­tung oder feh­len­des Per­so­nal. Wich­tig für Sie als Geschäfts­füh­rer: Das ent­las­tet Sie nicht.

Aus dem Urteil: „Eine publi­zi­täts­pflich­ti­ge GmbH kann die Offen­le­gungs­vor­schrif­ten und das Ord­nungs­geld­ver­hän­gung nicht durch Ein­schal­tung Drit­ter ent­zie­hen. Den Geschäfts­füh­rer trifft eine Über­wa­chungs­pflicht. Nach die­ser hat die GmbH die Ein­hal­tung der Offen­le­gungs­frist bzw. der Nach­frist zu über­wa­chen ggf. anzu­mah­nen und not­falls ander­wei­tig für die recht­zei­ti­ge Ein­rei­chung zu sor­gen „ (z. B. LG Bonn, Beschluss vom 3.8.2012, 39 T 1210/11 – unver­öf­fent­licht).

Für die Pra­xis: Wich­tig ist, dass Sie früh­zei­tig über die Frist­ver­säum­nis des Steu­er­be­ra­ters Bescheid wis­sen. Las­sen Sie es nicht dar­auf ankom­men, dass Sie erst mit der Auf­for­de­rung des Bun­des­amts für Jus­tiz (BfJ) von der Ter­min­über­schrei­tung bzw. Nicht-Ver­öf­fent­li­chung erfah­ren. Läuft es doch so, soll­ten Sie umge­hend tätig wer­den. 1. Dem Steu­er­be­ra­ter inner­halb der ange­mahn­te 6‑Wo­chen-Frist zur Nach­rei­chung der Unter­la­gen eine Frist set­zen 2. Den Vor­gang schrift­lich doku­men­tie­ren 3. Einen Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht ein­schal­ten. Aber bevor Sie mit Kano­nen auf Spat­zen schie­ßen, soll­ten Sie mit dem Steu­er­be­ra­ter (unter Zeu­gen) kla­re Abspra­chen tref­fen, was zu tun ist. Feh­len noch Unter­la­gen für die Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, müs­sen Sie die sofort nach­rei­chen. Klar ist aber, dass Ver­säum­nis­se des Steu­er­be­ra­ters zu Ihren Las­ten gehen und Sie nicht von den han­dels­recht­li­chen Pflich­ten ent­bin­den (vgl. dazu zuletzt unse­re Hin­wei­se aus Nr. 22/2012).

Kartellverfahren: Nach dem neuen BGH-Urteil wird es sogar noch teurer

Immer wie­der berich­ten wir an die­ser Stel­le über Kar­tell­ver­fah­ren. Zuneh­mend auch gegen mit­tel­stän­di­sche und klei­ne­re Unter­neh­men (vgl. zuletzt Nr. 13/2013). Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) dazu in letz­ter Instanz ent­schie­den: Das Kar­tell­ver­fah­ren mit Kron­zeu­gen­re­ge­lung und Fest­set­zung der Straf­hö­he nach den Umsät­zen des Unter­neh­mens sind recht­lich nicht zu bean­stan­den (BGH, Beschluss vom 26.2.2013, KRB 20/12). Fol­ge: Das Bun­des­kar­tell­amt und die Län­der­be­hör­den sehen sich durch die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung des BGH in ihrem Vor­ge­hen bestä­tigt. Für Unter­neh­men bedeu­tet das in Zukunft:

  1. Nicht nur die kon­kre­te Preis­ab­spra­che wird mit Stra­fen belegt. Bereits der Aus­tausch von Markt­in­for­ma­tio­nen genügt, um Geld­stra­fen zu ver­hän­gen (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 15.4.2013, VI‑4 Kart 2 – 6/10 OWi).
  2. Auch das Kron­zeu­gen­ver­fah­ren wur­de vom BGH aus­drück­lich bestä­tigt. Wer einen Kon­kur­ren­ten anzeigt, bleibt damit in der Regel straffrei.
  3. Unter­neh­men, die mehr­fach auf­fäl­lig wer­den, müs­sen damit rech­nen, dass die Stra­fen dann noch­mals dras­tisch erhöht werden.
  4. Wer­den einem Toch­ter­un­ter­neh­men wett­be­werbs­wid­ri­ge Abspra­chen nach­ge­wie­sen, wird das Straf­maß am Umsatz des Gesamt­kon­zerns fest­ge­legt, zu dem das Toch­ter­un­ter­neh­men gehört. Ober­gren­ze: 10 % des Gesamtumsatzes.
  5. Umge­kehrt kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men (mit nur einem oder weni­gen Pro­duk­ten im Port­fo­lio) nach dem jetzt ergan­ge­nen BGH-Urteil sogar damit rech­nen, dass es zu „sub­stan­zi­el­len Buß­geld­re­du­zie­run­gen“ kommt – so der Kar­tell­rechts­exper­te RA Maxim Klei­ne von der Kanz­lei Oppen­hoff, Köln. 

Für die Pra­xis: Gehen Sie davon aus, dass es nach dem BGH-Urteil zu 2 Effek­ten kom­men wird. Unter­neh­men, die sich in der Ver­gan­gen­heit an wett­be­werbs­wid­ri­gen Abspra­chen betei­ligt haben, wer­den durch ihre Rechts­ab­tei­lung / ihren Rechts­an­walt prü­fen las­sen, ob Hand­lungs­be­darf besteht. U. U. heißt das dann Mel­dung des „Kar­tells“ an die Kar­tell­be­hör­den, Mit­wir­kung im Kar­tell­ver­fah­ren mit Offen­le­gung exis­tie­ren­der Unter­la­gen, Zeu­gen­aus­sa­gen. Außer­dem wer­den die Kar­tell­be­hör­den den neu­en Frei­raum dazu nut­zen, bis­her nicht geahn­de­te Anzei­chen für Kar­tell­ab­spra­chen neu zu bewer­ten und ggf. unter Stra­fe zu stel­len. Auch dürf­te die Ober­gren­ze für das Straf­maß noch­mals einen Schub nach oben neh­men. Ori­en­tie­ren Sie sich aus unse­ren Hand­lungs­emp­feh­lun­gen aus Nr. 13/2013.

Steuer: Zuzahlungen des Geschäftsführers zum Firmenwagen mindern die Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil

Pri­va­te Zuzah­lun­gen des Geschäfts­füh­rers zur Anschaf­fung des Fir­men­wa­gen (z. B. für eine höhe­rer Moto­ri­sie­rung, Son­der­aus­stat­tun­gen usw.) min­dern den geld­wer­ten Vor­teil, den der Geschäfts­füh­rer für die pri­va­te Nut­zung des Fir­men­wa­gen nach der 1%-Methode ver­steu­ert. Das gilt auch für regel­mä­ßig gezahl­te Nut­zungs­ent­gel­te. Nicht aber für Zuzah­lun­gen für ein­zel­ne Fahr­zeug­kos­ten. Also z. B. dann, wenn der Geschäfts­füh­rer für pri­va­te Fahr­ten (Urlaub) auf eige­ne Rech­nung tankt oder wenn er Kos­ten für die Ver­si­che­rung oder die War­tung über­nimmt (vgl. dazu auch BMF-Schrei­ben vom 19.4.2013, IV C 5 – S 2334/11/10004).

Für die Pra­xis: Wich­tig ist, dass Sie die Zuzah­lun­gen 1. klar bele­gen kön­nen (Über­wei­sungs­be­leg), 2. Kla­re Rege­lung der Höhe des Anspruchs auf einen Fir­men­wa­gen und – bei meh­re­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern – Durch­füh­rung einer Gleich­be­hand­lung. Im Klar­text: Die GmbH über­nimmt für jeden Geschäfts­füh­rer für den Fir­men­wa­gen Kos­ten in (annä­hernd) glei­cher Höhe.

Mitarbeiter: Falscher Eintrag auf Zeitsummenkarte rechtfertigt fristlose Kündigung

Ist offen­sicht­lich, dass der Arbeit­neh­mer vor­sätz­lich fal­sche Ein­tra­gun­gen auf sei­ner Zeit­sum­men­kar­te vor­nimmt, dür­fen Sie frist­los kün­di­gen. Das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Mit­ar­bei­ter und Arbeit­ge­ber kann dann als der­art ver­letzt gel­ten, dass die­se Maß­nah­me zuläs­sig ist und eine vor­he­ri­ge Abmah­nung nicht erfol­gen muss (Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 15.11.2012, 10 Sa 270/12).

Für die Pra­xis: Sie kön­nen ver­lan­gen, dass Ihre Mit­ar­bei­ter Stun­den­ein­trä­ge zeit­nah vor­neh­men. Dar­auf müs­sen Sie nicht ein­mal aus­drück­lich hin­wei­sen. Hält sich der Arbeit­neh­mer nicht dar­an, nimmt er bil­li­gend in Kauf, dass es zu feh­ler­haf­ten Auf­zeich­nun­gen kommt – mit den oben gezeig­ten Folgen.

GmbH-Finanzen: Fördermittel Materialeffizienz in der Produktion

Das Bun­des­um­welt­amt (BMU) und die KfW stel­len 20 Mio. EUR für För­de­rung der Mate­ri­al­ef­fi­zi­enz zur Ver­fü­gung. Ziel des För­der­schwer­punkts ist es, Pro­duk­ti­ons­ab­läu­fe zu opti­mie­ren, um natür­li­che Res­sour­cen zu scho­nen. Geför­dert wer­den inno­va­ti­ve Pilot­pro­jek­te zur Umset­zung mate­ri­al­ef­fi­zi­en­ter Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se, zur Umset­zung mate­ri­al­ef­fi­zi­en­ter Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se, zum Ein­satz von Rest- und Abfall­stof­fen als Sekun­där­roh­stof­fe. Erst­mals wird bei der Bewer­tung der Pro­jek­te der Ansatz ver­folgt, sämt­li­che Ver­ar­bei­tungs- und Her­stel­lungs­pro­zes­se von der Roh­stoff­ge­win­nung bis zum fer­ti­gen Pro­dukt zu berück­sich­ti­gen. Bewer­bun­gen kön­nen bis zum 30. Sep­tem­ber 2013 ein­ge­reicht wer­den. Infos und Bewer­bung unter > E‑Mail materialeffizienz-UIP@kfw.de.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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