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Volkelt-Brief 16/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te: Geschäfts­füh­rer als Bera­ter – nur mit Haf­tungs­be­schrän­kung + Steu­ern: FG Düs­sel­dorf – noch stren­ge­re Vor­ga­ben für Gesell­schaf­ter-Bürg­schaft + Mit­ar­bei­ter-Gesprä­che: Immer schön sach­lich blei­ben + Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gung: „Davon habe ich nichts gewusst …”GmbH-Finan­zen: Mit pri­va­ten Inves­to­ren auf Wuachs­tumskjurs + Finan­zen privat/geschäftlich: Cash-GmbH – der durch­schnitt­li­che Geld­be­stand zählt + GmbH-Recht: Kom­pli­zier­te Beschlüs­se recht­fer­ti­gen kei­ne län­ge­re Ladungs­frist + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: LG Bonn schützt aus­länd­si­che Toch­ter-GmbHs gegen Buß­gel­der + BISS …

Download-ButtonNr. 16/2013 vom 19.3.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

in den letz­ten 10 Jah­ren hat sich die Zahl der Selb­stän­di­gen fast ver­dop­pelt. In den 1,2 Mio. Selb­stän­di­gen-Unter­neh­men arbei­ten rund 3 Mio. Men­schen, die 10 % des BIP erwirt­schaf­ten. Immer mehr die­ser Selb­stän­di­gen haben erkannt, dass es Sinn macht, ihrem Unter­neh­men einen pas­sen­den Man­tel zu ver­pas­sen. 76.000 ein­ge­tra­ge­ne Mini-GmbHs spre­chen für sich. Haupt­ar­gu­ment: Die Beschrän­kung der Haf­tung auf das Ver­mö­gen des Unternehmens.

GmbH-Geschäfts­füh­rer, die neben der GmbH-Tätig­keit zusätz­lich eine selb­stän­di­ge Tätig­keit z. b. als Bera­ter anstre­ben, sind gut bera­ten, die­se Vor­ha­ben im Rah­men einer haf­tungs­be­schränk­ten Rechts­form anzu­bie­ten. Das bringt neben der beschränk­ten Haf­tung Vor­tei­le in der Sozi­al­ver­si­che­rung (kei­ne Pflicht-Mit­glie­d­­schaft) und bei ent­spre­chen­der Gestal­tung auch mehr Mög­lich­kei­ten bei der Besteuerung.

Steuern: Noch strengere Vorgaben für Gesellschafter-Bürgschaft

Ban­ken ver­lan­gen per­sön­li­che Bürg­schaf­ten von Ihnen. Trost: Nimmt die Bank Sie in der GmbH-Kri­se mit der Bürg­schaft in Anspruch, erhöht das Ihren Ver­lust. Sie kön­nen den Betrag als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten für die GmbH-Betei­li­gung steu­er­lich ver­rech­nen. Ach­tung: Schon bei der Bürg­schafts­über­nah­me müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen für eine steu­er­li­che Aner­ken­nung vor­lie­gen. Beach­ten Sie dazu die Aus­füh­run­gen des FG Düs­sel­dorf (Urteil vom 20.11.2012, 13 K 180/11 E). Danach darf es sich nicht um ein Eigen­ka­pi­tal erset­zen­des Dar­le­hen han­deln. Das ist der Fall,

  1. wenn das Dar­le­hen bereits in der GmbH-Kri­se gewährt wird (Kri­sen­bürg­schaft),
  2. wenn das Dar­le­hen in der GmbH-Kri­se ste­hen gelas­sen wird (kri­sen­be­stimm­tes Dar­le­hen) oder
  3. wenn das Dar­le­hen mit einer Sanie­rung der GmbH gewährt wird (Finanz­plan-Bürg­schaft).

Ein wich­ti­ger Anhalts­punkt für die GmbH-Kri­se ist, dass die Haus­bank und auch eine ande­re Bank für den not­wen­di­gen Kre­dit die Über­nah­me der Bürg­schaft durch den Gesell­schaf­ter ver­langt (BGH, Urteil vom 28.9.1987, II ZR 28/27, NRW RR 1988, 881). Die­ser Nach­weis ist aber im Nach­hin­ein nicht mehr zu erbrin­gen. Vor­teil für den Gesell­schaf­ter bis­her: Das Finanz­amt muss­te die Kos­ten der Bürg­schaft dann als nach­träg­li­che Anschaffungs­kosten aner­ken­nen. Jetzt hat aber das FG Düs­sel­dorf ange­deu­tet, dass es die­se Rechts­la­ge nicht mehr so ste­hen las­sen will. Danach liegt eine Kri­sen­bürg­schaft bereits dann vor, „wenn die GmbH selbst nicht über aus­rei­chen­de Sicher­hei­ten ver­fügt, um sich am Kapi­tal­markt zu finan­zie­ren“.

Nach dem FG Düs­sel­dorf-Urteil wer­den die Finanz­äm­ter in Zukunft immer prü­fen, ob die GmbH über­haupt „kre­dit­wür­dig“ war. Vor­aus­set­zung dazu ist, dass die GmbH eige­nes Ver­mö­gen, das als Sicher­heit gewährt wer­den kann, vor­han­den ist (Grund­stü­cke, Maschi­nen, Pkw usw.). Ist das nicht der Fall, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Bürg­schafts­über­nah­me steu­er­lich nicht aner­kannt wird.

Mitarbeiter-Gespräche: Immer schön sachlich bleiben

Unbe­strit­ten ist, dass ein freund­li­cher und direk­ter Stil im Umgang mit den Mit­ar­bei­tern gut ankommt und wirkt. Dabei gilt: In der Bera­ter-GmbH herrscht ein ande­rer Ton als im Hand­werks­be­trieb. In Ver­triebs-Gesel­l­­schaf­ten geht es anders zu als in de Pro­duk­ti­on. Unbe­dingt ver­mei­den soll­ten Sie aber:

  1. Unvor­be­rei­tet ins Gespräch: Gehen Sie nur ins Gespräch mit dem Mit­ar­bei­ter, wenn Sie vor­her wis­sen, was Sie zu sagen haben. Was ist Ihre Bot­schaft? Schaf­fen Sie es nicht, die Bot­schaft in einem kur­zen, kla­ren Satz zu ver­pa­cken („ich erwar­te, dass Sie …..“), soll­ten Sie das Gespräch verschieben.
  2. Man“- oder indi­rek­te Anspra­che: Spre­chen Sie die Din­ge kon­kret an. Nen­nen Sie Vor­gän­ge, Betrof­fe­ne und Fak­ten beim Namen. Reden Sie nicht um den hei­ßen Brei herum.
  3. Wit­ze und Pole­mik: Wit­zi­ge Anspie­lun­gen gehen gar nicht. Jeder Mit­ar­bei­ter hat sein eige­nes Ver­ständ­nis von Witz und Humor. Die Wahr­schein­lich­keit, dass Sie damit mehr Ver­wir­rung als Klar­heit her­stel­len, ist aus­ge­spro­chen groß. Spa­ren Sie sich die­ses Stil­mit­tel für nach Fei­er­abend oder den casu­al fri­day auf.
  4. Appel­le sind nutz­los: „Wir müs­sen …“. Mit Appel­len und guten Wün­schen errei­chen Sie nichts. Geben Sie Ihren Mit­ar­bei­tern Infor­ma­tio­nen und Hand­werks­zeug, mit denen sie ihre Auf­ga­ben bes­ser erledigen.
  5. Unbe­herrscht­hei­ten: Zuge­ge­ben – es gibt sie immer wie­der, die­se Situa­tio­nen, in denen Sie als Chef am liebs­ten aus der Haut fah­ren wür­den. Und je län­ger Sie im Amt sind, umso schwe­rer wird es auch, das zurück zu hal­ten. Aber es bringt nichts: Sie errei­chen damit kei­ne Ver­hal­tens­än­de­run­gen. Die meis­ten Mit­ar­bei­ter reagie­ren dann mit noch mehr Angst, Feh­ler zu machen, machen noch weni­ger und sichern ihr Ver­hal­ten stän­dig ab. Das geht immer zu Las­ten der Produktivität.
  6. Immer schön sach­lich blei­ben: Die bes­ten Ergeb­nis­se für Ver­hal­tens­än­de­rung errei­chen Sie, wenn Sie sach­lich sind. Las­sen Sie sich den Zusam­men­hang oder den Vor­gang aus Sicht des Mit­ar­bei­ters erklä­ren. Stel­len Sie klar, wel­che Abläu­fe Sie in Zukunft anders haben wol­len. Auch, dass Sie kon­trol­lie­ren werden.

Lese-TIPP für die Pra­xis: Hier ankli­cken

Geschäftsführer-Kündigung: „Davon habe ich nichts gewusst …“

Ein für Geschäfts­füh­rer wich­ti­ges Urteil kommt vom BGH. Kon­kret ging es um einen Schein­ver­tra­ges zwi­schen einer Bank und einem Kom­mu­nal­po­li­ti­ker („Köl­ner Klün­gel“). Weil der Bank-Geschäfts­füh­rer den Vor­gang hät­te ken­nen müs­sen, wur­de er abbe­ru­fen. Dazu der BGH: „Grob­fahr­läs­si­ge Unkennt­nis befreit den Geschäfts­füh­rer von der Pflicht zur Nach­prü­fung“ (Urteil vom 9.4.2013, II ZR 273/11).

Im Urteil ging es um die Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers bzw. die dazu not­wen­dig ein­zu­hal­ten­de Kün­di­gungs­frist. Dazu gilt eine 2‑wöchige Kün­di­gungs­frist (§ 626 BGB) nach „Erlan­gung der Kennt­nis­se“. Das Gericht muss dem Geschäfts­füh­rer nach­wei­sen, wann er Kennt­nis von einem Sach­ver­halt hat (hier: Vor­lie­gen eines Schein­ver­tra­ges). Dazu erfor­der­lich sind Zeu­gen­aus­sa­gen oder kon­kre­te Hin­wei­se (E‑Mails, Protokolle).

GmbH-Finanzen: Mit privaten Investoren auf Wachstumskurs

Für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men im der Grö­ßen­klas­se 5 bis 75 Mio. Euro Umsatz ver­mit­telt das Bank­haus Lam­pe Inves­to­ren, die mit einer Min­der­heits­be­tei­li­gung mit ins Unter­neh­men ein­stei­gen. Dabei geht es um einen Kapi­tal­be­darf zwi­schen 3 und 7 Mio. Euro.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und Kon­takt­auf­nah­me gibt es unter www.lampe-pm.de. Die Lam­pe Pri­vat­in­vest Manage­ment GmbH ist eine Betei­li­gungs­ge­sell­schaft, die von einem aus­ge­wähl­ten Kreis unter­neh­me­risch gepräg­ter Pri­vat­in­ves­to­ren finan­ziert wird und zu ein­hun­dert Pro­zent zum Bank­haus Lam­pe gehört. Das Team besteht aus Pri­va­te Equi­ty- und M&A‑Spezialisten, die geeig­ne­te Betei­li­gun­gen struk­tu­rie­ren und das Betei­li­gungs-Manage­ment übernehmen.

Finanzen privat/geschäftlich: Cash-GmbH – der durchschnittliche Geldbestand zählt

Die Bun­des­re­gie­rung wird noch vor der Bun­des­tags­wahl die Cash-GmbH abschaf­fen. Danach wird das FA in Zukunft prü­fen, ob der Geld­be­stand zum Zeit­punkt der Über­tra­gung vom durch­schnitt­li­chen Geld­be­stand abweicht. Stellt das FA inner­halb der letz­ten 5 Jah­re signi­fi­kan­te Abwei­chun­gen vor, ist die Ein­stu­fung als Erb­schaft­steu­er frei­es Betriebs­ver­mö­gen gefähr­det. Beträ­ge über dem Durch­schnitts­wert wer­den mit Erb­schaft­steu­er belas­tet (Gesetz­ent­wurf vom 4.4.2013).

Den Steu­er­vor­teil kön­nen Sie vor­aus­sicht­lich nur noch bis zum Inkraft­tre­ten der jetzt ein­ge­brach­ten Geset­zes­än­de­rung nut­zen. Wer das Modell in Zukunft zum Ein­spa­ren von Erb­schaft­steu­er nut­zen will, muss „in lan­gen Zyklen“ pla­nen – mit dem damit ver­bun­de­nen Risi­ko, dass pri­va­tes Ver­mö­gen (Dar­le­hen) als Betriebs­ver­mö­gen in die Haf­tung ein­be­zo­gen wer­den muss.

GmbH-Recht: Komplizierte Beschlüsse rechtfertigen keine längere Ladungsfrist

Ste­hen kom­pli­zier­te Beschluss­ge­gen­stän­de an (Kapi­tal­her­ab­set­zung mit Kapi­tal­erhö­hung), hat das kei­ne Aus­wir­kung auf die Frist zur Ein­la­dung zu die­ser Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (LG Kiel, Urteil vom 18.1.2013, 16 O 4/12, Quel­le: GmbH Rund­schau 2013, S. 363).

Grund­sätz­lich gilt die im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­be­ne Frist zur Ein­la­dung für Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen. Ist kei­ne Frist ver­ein­bart, gilt die gesetz­li­che Rege­lung nach § 51 GmbH-Gesetz. Danach gilt eine Frist von min­des­tens einer Woche. Zusätz­lich müs­sen Sie 2 Tage für Zustel­lung und Ver­sand der Ein­la­dung rech­nen (Rech­nen Sie: 7 + 1 Tag + 2 Tage Zustel­lung = 10 Tage gerech­net inkl. Versandtag).

Pflichtveröffentlichung: LG Bonn schützt ausländische ochter-GmbHs gegen Bußgelder

Inlän­di­sche Toch­ter-GmbHs, die in den Jah­res­ab­schluss der aus­län­di­schen Mut­ter­ge­sell­schaft ein­be­zo­gen sind und kei­ne Ver­öf­fent­li­chung Ihrer Pflicht­an­ga­ben im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter vor­ge­nom­men haben, muss­ten Buß­geld zah­len. Das ist unzu­läs­sig. Laut LG Bonn ist das eine Dis­kri­mi­nie­rung aus­län­di­scher Gesell­schaf­ten (LG Bonn, Beschluss vom 12.11.2012, 12 T 169/11).

Unter­des­sen wur­de die­se Ungleich­be­hand­lung vom Gesetz­ge­ber besei­tigt (Micro­BilG). Die Ein­be­zie­hung des Jah­res­ab­schlus­ses der deut­schen Toch­ter-GmbH in den Abschuss der aus­län­di­schen Mut­ter­ge­sell­schaft macht eine eige­ne Offen­le­gung über­flüs­sig. Für Alt­fäl­le wird der Gesetz­ge­ber eine euro­pa­rechts­kon­for­me Rege­lung vor­le­gen. Gezahl­te Buß­gel­der müs­sen von den Behör­den zurück­be­zahlt werden.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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