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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 01/2013

The­men heu­te: Haf­tung Der Fall Suhr­kamp – Vor­sicht bei der Ver­mi­schung von GmbH- und Pri­vat­in­ter­es­sen + GmbH-Kri­se: Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge rich­tig anwei­sen + GmbH-Finan­zen: Gute Noten für Online-Finan­zie­rer Bankless24 + Vor­sor­ge: Spät-Grün­der: Bes­se­re Alters­vor­sor­ge mit der klei­nen AG + GmbH-Steu­ern: Ver­fah­ren gegen Min­dest­be­steue­rung hat kei­ne Aus­sicht auf Erfolg + Vor­sicht: Finanz­be­hör­den wol­len älte­ren Geschäfts­füh­rern Zusatz­ver­dienst besteu­ern + BISS

 

1. KW 2013, Frei­tag, 4.1.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

über kom­pli­zier­te GmbH-Fra­gen wird nicht alle Tage im ZDF Heu­te Jour­nal berich­tet. Doch die­ser Tage hat es der Ber­li­ner Tra­di­ti­ons­ver­lag Suhr­kamp geschafft. Hin­ter­grund ist der Streit zwi­schen der Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­­te­rin (61 %) Ulla Unseld-Ber­ké­wicz und der Medi­en­hol­dung AG Win­ter­tur (39 %). Man strei­tet um die Geschäfts­po­li­tik und um Gewinn­an­tei­le. Vor­läu­fi­ger Höhe­punkt: Die Abbe­ru­fung der Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­füh­re­rin durch das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Akten­zei­chen: 99 O 118/11, vgl. Nr. 7/2011).

Neben der Abbe­ru­fung gibt es wei­te­re für GmbHs inter­es­san­te Streit­fra­gen, z. B. über die Ver­mie­tung von Pri­vat­räu­men an die Ver­lags-GmbH (Akten­zei­chen: 99 O 79/11). Kon­kret: Die Mehr­heits­ge­sell­schaf­te­rin ver­mie­te­te reprä­sen­ta­ti­ve Räu­me ihrer Pri­vat­vil­la für Ver­an­stal­tun­gen (Autoren­tref­fen) gegen eine Jah­res­mie­te von 75.000 EUR. Pro­blem: Laut Anstel­lungs­ver­trag durf­te die Geschäfts­füh­re­rin Miet­ab­schlüs­se nur bis 75.000 EUR ohne Zustim­mung der Gesell­schafter abschlie­ßen. Das Gericht rech­ne­te die Neben­kos­ten in die Mie­te ein, so dass die 75.000 EUR-Gren­ze über­schrit­ten war. Fol­ge: Ohne Gesell­schaf­ter­be­schluss hät­te sie die­sen Ver­trag nicht abschlie­ßen dür­fen. Das Kam­mer­ge­richt sah eine unzu­lässige Ver­mi­schung von Pri­vat- und GmbH-Vermögen.

Für die Pra­xis: Laut Urteil muss die Mie­te für meh­re­re Jah­re in Höhe von ins­ge­samt 282.000 EUR an die GmbH zurück­be­zahlt wer­den. Auch der Hin­weis, dass die Ver­an­stal­tun­gen („lite­ra­ri­scher Salon“) einen wich­ti­gen Bei­trag zur Ber­li­ner Kul­tur dar­stel­len, ändert nichts an der recht­li­chen Beur­tei­lung. Wich­tig: Hier wur­de nicht die Höhe der Mie­te moniert, son­dern der Umstand, dass pri­va­te und geschäft­li­che Inter­es­sen ver­mischt wur­den. Es han­delt sich um einen Ver­stoß gegen die Treue­pflicht des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Wei­te­re abseh­ba­re Fol­ge: Das Finanz­amt wird die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen des Fal­les prü­fen. Der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug dürf­te unzu­läs­sig sein. Inwie­weit zusätz­lich eine vGA vor­liegt, wird eben­falls zu prü­fen sein. Wir raten von die­sem und ver­gleich­ba­ren Model­len (z. B. über eine GbR) ab. Vor­sicht in ver­gleich­ba­ren Fällen.

GmbH-Krise: Sozialversicherungsbeiträge richtig anweisen

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes han­deln. Das betrifft z. B. auch die fäl­li­ge Zah­lung von Bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung (Kran­ken­ver­si­che­rung, Pfle­ge­ver­si­che­rung, Ren­ten­ver­si­che­rung, Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung). Wich­tig: Solan­ge die GmbH noch in der Lage ist, Löh­ne zu zah­len, besteht auch die Zah­lungs­ver­pflich­tung gegen­über den Sozi­al­kas­sen. Hier müs­sen Sie ganz genau unter­schei­den zwi­schen den Arbeit­neh­mer­an­tei­len und Ihrem Arbeit­ge­ber­an­teil. Gerät die GmbH in die Kri­se, gilt:

  1. Füh­ren Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH Bei­trä­ge als Arbeitnehmer­anteil zur Sozi­al­ver­si­che­rung ab, gilt dies nicht als Ver­stoß gegen Ihre kauf­män­ni­schen Pflich­ten. Fol­ge: Im Insol­venz­fall kann der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Bei­trags­zah­lun­gen nicht von Ihnen per­sön­lich zurückfordern.
  2. Anders sieht das aus beim Arbeit­ge­ber­an­teil. Über­wei­sen Sie ent­spre­chen­de Bei­trä­ge bereits „in der Kri­se“, ver­sto­ßen Sie gegen Ihre kauf­män­ni­schen Pflich­ten. Dann gilt: Der Insol­venz­ver­wal­ter kann die­se Bei­trä­ge von Ihnen per­sön­lich für die GmbH zurückfordern.

Auch wenn die GmbH die Löh­ne nicht mehr in vol­ler Höhe aus­zah­len, bleibt die Bei­trags­pflicht bestehen. Kür­zen Sie bei der Lohn­aus­zah­lung müs­sen Sie dafür die antei­li­gen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len. Die Zah­lungs­ver­pflich­tung endet erst, wenn der GmbH nicht mehr aus­rei­chend Mit­tel (Liqui­di­tät) zur Ver­fü­gung ste­hen, um die fäl­li­gen Arbeit­neh­mer­an­tei­le zu zah­len. Die­se sind vor­ran­gig vor allen ande­ren fäl­li­gen Forderungen.

Für die Pra­xis: Wich­tig ist, dass Sie im Ernst­fall bele­gen kön­nen, wel­che Antei­le Sie gezahlt haben. Tei­len Sie bei den Über­wei­sun­gen der Ein­zugs­stel­le aus­drück­lich mit, dass es sich bei den Zah­lun­gen (Zweck) um die Arbeit­neh­mer­an­tei­le han­delt. Machen Sie das auf dem Über­wei­sungs­be­leg kennt­lich. Ver­mer­ken Sie das nicht aus­drück­lich, behan­delt die Ein­zugs­stel­le die Bei­trags­zah­lun­gen wie eine antei­li­ge Til­gung von Arbeit­neh­mer- und Arbeitgeberanteilen.

GmbH-Finanzen: Gute Noten für Online-Finanzierer Bankless24

Immer mehr mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men finan­zie­ren Inves­ti­tio­nen nicht mehr klas­sisch über die Ban­ken oder Lea­sing. Sie wol­len aus eige­ner Tasche finan­zie­ren und nach­hal­tig in die eige­ne Tasche ver­die­nen. Dazu set­zen die Geschäfts­füh­rer auf neue Finan­zie­rungs­mo­del­le, wie Anlei­hen, Betei­li­gun­gen oder ande­rem Betei­li­gungs­ka­pi­tal – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu Finan­zie­rungs­an­ge­bo­ten (vgl. zuletzt Nr. 46/2012).

Unter­des­sen gibt es im Inter­net eini­ge Platt­for­men, die poten­zi­el­le pri­va­te Anle­ger und Fir­men zusam­men­brin­gen. Vie­le rich­ten sich an jun­ge Fir­men und Grün­der. Es gibt aber auch Platt­for­men, die sich gezielt an den Mit­tel­stand rich­ten, so z. B. das auf die Ver­mitt­lung von Anlei­hen spe­zia­li­sier­te Por­tal www.Anleihen-Finder.de oder der Bun­des­ver­band der Kapi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten unter www.bvKap.de. Mit der Platt­form www.bankless24.de gibt es jetzt einen wei­te­ren pro­fes­sio­nel­len Ver­mitt­ler, der sich auf mit­tel­stän­di­sche Betrie­be spe­zia­li­siert hat. Inter­es­sant: Die pri­va­ten Anle­ger kön­nen sich in nahe­zu belie­bi­ger Stü­cke­lung betei­li­gen. Die Betei­li­gung erfolgt in Form von Genuss­schei­nen. Vor­teil: Die­se wer­den in der Bilanz als EK aus­ge­wie­sen, was sich in der Bilanz bzw. im Rating posi­tiv aus­wirkt. Die Pro­vi­si­on für die­se Finan­zie­rung liegt bei Bankless24 zwi­schen 4 und 6 %. Die Anle­ger wer­den über die Gewinn­be­tei­li­gung vergütet.

Spät-Gründer: Bessere Altersvorsorge mit der kleinen AG

Für die Alters­i­che­rung in der GmbH gilt: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann eine sei­ne Alters­be­zü­ge nur dann steu­er­güns­tig in der GmbH anspa­ren, wenn er min­des­tens noch 10 Jah­re voll ver­dient (sog. Erdie­nenszeit­raum). Wer z. B. mit 59 grün­det und mit 66 in Ruh­stand gehen will, wird die Pen­si­ons­rück­stel­lung wird nicht aner­kannt. Wird der Erdie­nenszeit­raum nicht erfüllt, wer­den die Ein­zah­lun­gen für die Pen­si­ons­rück­stel­lung steu­er­lich als Gewinn ver­steu­ert. Es gibt aber eine Mög­lich­keit, wie der älte­re Unter­neh­mens­grün­der von die­ser steu­er­güns­ti­gen Form der Alters­ver­sor­gung (Pen­si­ons­zu­sa­ge) pro­fi­tie­ren kann.

Und so geht das: Laut FG Ber­lin-Bran­den­burg gilt die­se Recht­spre­chung zur vGA einer Pen­si­ons­zu­sa­ge nicht für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (FG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 9.11.2011, 12 K 174/08). Dazu gehört auch die sog. Klei­ne Akti­en­ge­sell­schaft. Die­se ist ein­fach zu grün­den, eben­so über­sicht­lich zu füh­ren wie eine GmbH und bie­tet einen seriö­sen Fir­men­man­tel. Sie bringt im Prin­zip alle die Vor­tei­le die auch eine GmbH ausmachen.

Für die Pra­xis: Das kommt ins­be­son­de­re für Unter­neh­mens­grün­der in Fra­ge, die nur noch eini­ge Jah­re in einer eige­nen Fir­ma tätig sein wol­len (z. B. bei Out­sour­cing-Grün­dun­gen, der vor­mals lei­ten­de Ange­stell­te will eine Bera­tungs-Fir­ma grün­den). In die­sen Fäl­len haben Sie gute Chan­cen, zum einen den Steu­er­ge­winn noch mit einer Pen­si­ons­rück­stel­lung zu drü­cken und auch noch in kür­ze­rer Zeit als dem sog. Erdie­nenszeit­raum eine gute Alters­ver­sor­gung anzusparen.

GmbH-Steuern: Verfahren gegen Mindestbesteuerung hat keine Aussicht auf Erfolg

Nach zwei Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur Min­dest­be­steue­rung bei der Ermitt­lung der Gewer­be­steu­er müs­sen Gewer­be­steu­er zah­len­de Unter­neh­men (auch: GmbH/UG) end­gül­tig klein bei­geben. Laut BFH ist die Beschrän­kung beim Ver­lust­vor­trag grund­sätz­lich nicht zu bean­stan­den (BFH, Urtei­le vom 20.9.2012, IV R 36/10 und IV R 29/10).

Für die Pra­xis: Nach der bestehen­den Rege­lung darf der der über eine Mil­li­on EUR hin­aus­ge­hen­de Gewinn nur zu 60% mit einem bestehen­den Ver­lust­vor­trag ver­rech­net wer­den. Bei­spiel: Beträgt der Gewinn im Geschäfts­jahr 2 Mio. EUR, darf die ers­te Mil­li­on mit dem bestehen­den Ver­lust­vor­trag voll­stän­dig ver­rech­net wer­den. Von der zwei­ten Mil­li­on darf aber ledig­lich 600.000 EUR ver­rech­net werden.

Finanzbehörden wollen älteren Geschäftsführern Zusatzverdienst besteuern

Hat der Geschäfts­füh­rer das Pen­si­ons­al­ter von 65. erreicht und bleibt in der GmbH  tätig, ist ein Steu­er­di­lem­ma vor­pro­gram­miert. Bezieht er neben den Pen­si­ons­be­zü­gen zusätz­lich ein Geschäfts­füh­rer-Gehalt, sieht das Finanz­amt dar­in eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. In ers­ter Instanz hat das Finanz­ge­richt Sach­sen-Anhalt das zwar ver­neint (FG Sach­sen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2012, 3 K 369/06). Die Finanz­be­hör­den haben dage­gen aber Revi­si­on ein­ge­legt. Der BFH wird dazu abschlie­ßen ent­schei­den (Akten­zei­chen vor dem BFH: I R 60/12). 

Für die Pra­xis: Betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, denen eine sol­che ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stellt wird, soll­ten gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­le­gen, Ruhen des Ver­fah­rens bean­tra­gen und auf das anhän­gi­ge Ver­fah­ren ver­wei­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS Die Wirt­schafts-Sati­re > „Fis­kal­klip­pe“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/Fiskalklippe

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