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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 01/2012

The­men heu­te: Ach­tung – FA schaut bei Geschäfts­rei­sen noch genau­er hint – was tun? + Ver­mö­gens­pla­nung: Geld von der GmbH für die pri­va­te Immo­bi­lie + EuGH: Kar­tell­ver­fah­ren ist recht­mä­ßig – wir bezwei­feln das + 5 Jah­re Unter­neh­mens­re­gis­ter: Teu­re Trans­pa­renz – für wen? + Ände­rung der Recht­spre­chung: GmbH-Anteil kann ohnen Gegen­leis­tung ein­ge­zo­gen wer­den + Nach­träg­li­che Ände­rung des Kauf­prei­ses für GmbH-Anteil kos­tet Steuern +

 

1. KW 2012
Frei­tag, 6.1.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

gleich zum Jah­res­be­ginn müs­sen Sie sich auf die neue Pra­xis der Finanz­ver­wal­tung in Sachen gemisch­te Geschäfts­rei­sen ein­stel­len. Bei pri­va­ten Rei­sen, auf denen Sie auch geschäft­li­che Ter­mi­ne wahr­neh­men, schau­en die Finanz­be­hör­den 2012 ganz genau hin. Kon­kret: Das Finanz­amt ver­langt einen „objek­ti­ven Maß­stab“, nach dem Pri­va­tes und Geschäft­li­ches der Rei­se auf­ge­teilt wer­den (> BMF-Vor­schrif­ten).

Es gibt aller­dings kei­ne kla­ren Vor­ga­ben dazu, was die Behör­den unter einem objek­ti­ven Auf­tei­lungs­maß­stab ver­ste­hen. Bei­spiel: die antei­li­ge Zeit als Auf­tei­lungs­maß­stab. Fin­det wäh­rend eines ein­wö­chi­gen Auf­ent­halts eine halb­tä­gi­ge betrieb­li­che Ver­an­stal­tung statt, dann sind 1/14 der Kos­ten als betrieb­lich ver­an­lasst und als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Stel­len Sie sich aber dar­auf ein, dass die Finanz­äm­ter dafür kon­kre­te Bele­ge sehen wol­len. Sie müs­sen also – z. B. anhand der Ein­la­dung oder der Ver­an­stal­tungs­un­ter­la­gen – die tat­säch­li­che Dau­er nach­wei­sen kön­nen.

Für die Pra­xis: Schwie­rig ist das, wenn Sie einen Geschäfts­part­ner im infor­mel­len Umfeld tref­fen und Sie dafür Bele­ge vor­le­gen sol­len. In die­sem Fall soll­ten Sie lücken­los doku­men­tie­ren: Vor­mer­kung Ter­min­ka­len­der, vor­aus­sicht­li­che Dau­er, Treff­punkt (Hotel, Restau­rant), Bele­ge über reser­vier­te oder ange­mie­te­te Räu­me (!), eMail-Pro­to­koll mit Zeitangaben.

Vermögensplanung: Geld von der GmbH für die private IImmobilie

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die in 2012 pri­vat eine Immo­bi­lie anschaf­fen wol­len, dafür aber nicht dau­er­haft ihr Gehalt erhö­hen wol­len, kön­nen die Finan­zie­rung aus einer Vor­aus­zah­lung auf die nächs­te Gewinn-Tan­tie­me ver­bes­sern. Vor­sicht: Bis vor eini­gen Jah­ren war das unpro­ble­ma­tisch. Sie muss­ten selbst als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kei­ne Steu­ern auf Zin­sen für den Tan­tie­me-Vor­schuss zah­len. Unter­des­sen sehen die Finanz­be­hör­den das anders: Nicht berech­ne­te Zin­sen für Vor­schuss­zah­lun­gen auf die Tan­tie­me wer­den als ver­deck­te Gewinn¬ausschüttung besteu­ert (so z. B. zuletzt BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03). Es gibt eine Mög­lich­keit, wie Sie die­se Steu­er-Mehr­be­las­tung ver­hin­dern. Ver­ein­ba­ren Sie schrift­lich in Ihrem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag, dass Sie einen Anspruch auf Vor­schuss­zah­lun­gen haben. Und zwar für den Zeit­raum nach Abschluss des Geschäfts­jah­res bis zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und damit zum bis­her übli­chen Aus­zah­lungs­an­spruch. Ergän­zen Sie Ihre Tan­tie­me-Ver­ein­ba­rung entsprechend.

Mus­ter-For­mu­lie­rung für den Anstel­lungs­ver­trag des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers: „Der Geschäfts­füh­rer kann einen Anspruch auf einen Vor­schuss auf sei­ne Gewinn-Tan­tie­me mit Abschluss des Geschäfts­jah­res zum 31.12. gel­tend machen, sofern laut Betriebs­wirt­schaft­li­cher Aus­wer­tung (BWA) ein Gewinn für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zu erwar­ten ist. Der Vor­schuss auf die Tan­tie­me beträgt danach maxi­mal 50% (alter­na­tiv: 80 %) der vor­läu­fig aus­ge­wie­se­nen Berech­nungs­grund­la­ge der Tan­tie­me. Vor­schuss­zin­sen wer­den nicht erhoben“.

EuGH bestätigt Rechtmäßigkeit des EU-Kartellverfahrens

Laut Euro­päi­schem Gerichts­hof (EuGH) sind die übli­chen Kar­tell­ver­fah­ren und deren Bestä­ti­gung durch das Gericht der Euro­päi­schen Uni­on (EuG) nicht zu bean­stan­den. Im Ver­fah­ren ging es um Preis­ab­spra­chen zwi­schen Euro­päi­schen Unter­neh­men für Kup­fer-Instal­la­ti­ons­roh­re und die Höhe der dar­auf­hin ver­häng­ten Buß­gel­der (EuGH, Urteil vom 8.12.2011, C.272/09 und ande­re Verfahren).

Für die Pra­xis: Der EuGH bestä­tigt, dass die EU-Kar­tell­be­hör­den befugt sind, nach dem fest­ge­leg­ten Ver­fah­ren Buß­gel­der zu ver­hän­gen. Das Gericht bestä­tigt dar­über hin­aus, dass die Kar­tell­be­hör­den im Rah­men eines Ermes­sens­spiel­raums die Höhe der Buß­gel­der fest­set­zen kön­nen, ohne dass die­se durch die Gerich­te noch­mals nach­ge­prüft wer­den muss. U. E. ist die Kron­zeu­gen­re­ge­lung bzw. die Straf­frei­heit für Kron­zeu­gen rechts­staat­lich zumin­dest zwei­fel­haft, auch in den Aus­wir­kun­gen auf den Wett­be­werb tre­ten regel­mä­ßig uner­wünsch­te Neben­wir­kun­gen auf, z. B. kön­nen damit Wett­be­wer­ber gezielt wirt­schaft­lich geschwächt wer­den. Beach­ten Sie dazu unse­re lau­fen­de Berichts­er­stat­tung mit kon­kre­ten Ver­hal­tens-Tipps.

5 Jahre Unternehmensregister: Teure Transparenz – für wen?

Hoch­ge­rech­net zah­len die UGs, GmbHs und AGs rund 300 Mio. € für die Bereit­stel­lung der ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen, für die Ein­tra­gung, Ver­wal­tungs­ge­büh­ren und Buß­gel­der für Ver­säum­nis­se. Bedenkt man, dass 85 % der Unter­neh­men klei­ne oder sogar kleins­te GmbHs mit einem Umsatz unter 1 Mio. € sind, ist klar, dass vie­le auf die Pflicht­ver­öf­fent­li­chun­gen nicht gut zu spre­chen sind und nur wenig Ver­ständ­nis für eine gute gemein­te Trans­pa­renz ins Unter­neh­men haben, die in der Pra­xis außer den Wett­be­wer­bern nie­man­den inter­es­siert. Seit 2010 gibt es kaum noch neue juris­ti­sche Ver­fah­ren gegen die Pflicht-Offen­le­gung. Die GmbHs haben in der Sache resi­gniert. Vie­le Geschäfts­füh­rer bestä­ti­gen aller­dings auch, dass die „Trans­pa­renz“ weni­ger nega­ti­ve Fol­gen beschert hat als befürch­tet. Vie­le Unter­neh­mer nut­zen das Unter­neh­mens­re­gis­ter für Recher­chen (Bench­mar­king) oder um Infor­ma­tio­nen über Wett­be­wer­ber ein­zu­ho­len. Ein Blick ins Unter­neh­mens­re­gis­ter zeigt, dass die meis­ten GmbHs unter­des­sen ihren Pflich­ten zur Ver­öf­fent­li­chung nachkommen:

 Rund 50 % aller GmbHs rei­chen die Unter­la­gen wäh­rend des Jah­res nach Abschluss des Geschäfts­jah­res und damit vor dem Frist­ab­lauf (31.12. des Folge¬jahres) ein.

 Vie­le rei­chen den Jah­res­ab­schluss erst im Janu­ar des Fol­ge­jah­res ein – also ver­spä­tet, aber ohne Konsequenzen.

 Aus den Ver­öf­fent­li­chungs­da­ten ergibt sich auch, dass nicht weni­ge GmbHs noch spä­ter ver­öf­fent­li­chen – oft erst nach Andro­hung von Buß­geld durch die Behörden.

Was tun, wenn ein Kon­kur­rent sei­ne Zah­len nicht ver­öf­fent­licht? Nur bei weni­gen GmbHs feh­len die aktu­el­len Ver­öf­fent­li­chungs­da­ten noch immer ganz – so z. B. im Bereich des Regis­ter­ge­richts Mün­chen bei weni­ger als 3 % aller geführ­ten GmbHs. Grün­de dafür: Wech­sel der Rechts­form (Verschmelzung),laufendes Insol­venz­ver­fah­ren. Den­noch gibt es immer wie­der Hin­wei­se dar­auf, dass ein­zel­ne Pflicht­ver­öf­fen­li­chun­gen völ­lig feh­len. Nach unse­rern Infor­ma­tio­nen gleicht der Bun­des­an­zei­ger Ver­lag die ein­ge­reich­ten Jah­res­ab­schlüs­se mit den Daten aus dem elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter regel­mä­ßig im Lau­fe des Janu­ar ab. Unter­neh­men, die nicht ver­öf­fent­licht haben, wer­den dem Bun­des­amt für Jus­tiz gemel­det. Stel­len Sie beim Bench­mar­king fest, dass Ihr Kon­kur­rent noch nicht ver­öf­fent­licht hat, soll­ten Sie die­se dem Bun­des­an­zei­ger Ver­lag mel­den – und zwar schrift­lich, ver­se­hen mit einem Hin­weis, dass die­se Mel­dung zugleich an das Bun­des­amt für Jus­tiz „zur Kennt­nis“ geht. Sie kön­nen erwar­ten, dass die Behör­de tätig wird. Das aller­dings auf dem Rechts­weg durch­zu­set­zen, ist nicht ganz ein­fach und auf­wen­dig.

Änderung der Rechtsprechung – GmbH-Anteil kann auch ohne Gegenleistung eingezogen werden

Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt ist der Beschluss über die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils unab­hän­gig von der Zah­lung der Abfin­dung sofort nach Bekannt­ga­be wirk­sam. Aus­nah­me: Der Gesell­schafts­ver­trag ent­hält eine Rege­lung, wonach die Mög­lich­keit der Ein­zie­hung von der Zah­lung der Abfin­dung abhän­gig gemacht wird (OLG Frank­furt, Urteil vom 12.10.2011, 5 U 189/09).

Für die Pra­xis: Das bedeu­tet eine Ände­rung der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge (vgl. dazu anders lau­ten­de Urtei­le z. B. des OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 23.11.2006, 1 – 6 U 283/05). Wich­tig für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Zur Siche­rung ihrer Stel­lung ist es sinn­voll, die Abfin­dung im Gesell­schafts­ver­trag zu ver­an­kern. Damit ist sicher­ge­stellt, dass ein Aus­schluss bzw. die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils nur gegen die Zah­lung der Abfin­dung durch­ge­führt wer­den kann.

Steuerfolgen bei nachträglicher Änderung des Kaufpreises für einen GmbH-Anteil

Eine nach­träg­li­che Ände­rung des Kauf­prei­ses für einen GmbH-Anteil (hier: wesent­li­che Betei­li­gung) wirkt sich steu­er­lich Gewinn erhö­hend auf den Zeit­punkt des Ver­kaufs aus. Das gilt z. B. dann, wenn eine Bes­se­rungs­op­ti­on ver­ein­bart ist, wonach bei Errei­chen von bestimm­ten Umsatz- oder Gewinn­zie­len nach­träg­lich vom Käu­fer ein zusätz­li­cher Kauf­preis zu ent­rich­ten ist (FG Mün­chen, Urteil vom 17.3.2011, 10 K 2394/09, in GmbHR 2011, S. 1341).

Für die Pra­xis: Das Urteil ist rechts­kräf­tig. Damit ist die Rechts­la­ge u. E. geklärt. Nach­träg­li­che Kauf­preis­zah­lun­gen wir­ken steu­er­lich auf den Zeit­punkt des Ver­kaufs. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn im Kauf­ver­trag aus­drück­lich eine ande­re Lösung for­mu­liert wird. Die steu­er­li­che Rück­wir­kung lässt sich nicht umgehen.

Mit bes­ten Grüßen

Ihr Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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