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GmbH-Gesetz

§ 62 Auflösung durch Verwaltungsbehörde

(1) Wenn eine Gesell­schaft das Gemein­wohl dadurch gefähr­det, dass die Gesell­schaf­ter gesetz­wid­ri­ge Beschlüs­se fas­sen oder gesetz­wid­ri­ge Hand­lun­gen der Geschäfts­füh­rer wis­sent­lich gesche­hen las­sen, so kann sie auf­ge­löst wer­den, ohne dass des­halb ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung stattfindet.

(2) Das Ver­fah­ren und die Zustän­dig­keit der Behör­den rich­tet sich nach den für strei­ti­ge Ver­wal­tungs­sa­chen lan­des­ge­setz­lich gel­ten­den Vorschriften.

Mit die­ser Vor­schrift stellt der Gesetz­ge­ber sicher, dass GmbH, die sich geset­zes­wid­rig ver­hal­ten, auf Antrag auf­ge­löst wer­den kön­nen. Dabei ist zu prü­fen, ob die Ein­hal­tung der Geset­ze nicht durch ein­fa­che­re Maß­nah­men erreicht wer­den kann – z. B. die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers. Erst wenn die Gesell­schaf­ter wis­sent­lich Geset­zes­ver­stö­ße durch die Geschäfts­füh­rer dul­den, kann die Behör­de auf Auf­lö­sung kla­gen. Bei­spie­le: dau­ern­der Ver­stoß gegen Steu­er­ge­set­ze, Ver­stö­ße gegen Kar­tell- oder Wirt­schafts­ge­set­ze, Ver­stö­ße gegen Umwelt­ge­set­ze, Export­vor­schrif­ten, Schein­ex­port, aber auch: Men­schen­han­del usw..

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