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GmbH-Gesetz

§ 49 Einberufung der Gesellschafterversammlung

(1) Die Ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter wird durch die Geschäfts­füh­rer berufen.

(2) Sie ist außer den aus­drück­lich bestimm­ten Fäl­len zu beru­fen, wenn es im Inter­es­se der Gesell­schaft erfor­der­lich erscheint.

(3) Ins­be­son­de­re muss die Ver­samm­lung unver­züg­lich beru­fen wer­den, wenn aus der Jah­res­bi­lanz oder aus einer im Lau­fe des Geschäfts­jah­res auf­ge­stell­ten Bilanz sich ergibt, dass die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals ver­lo­ren ist.

Die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals ist ver­lo­ren, wenn das Net­to­ak­tiv­ver­mö­gen der GmbH in sei­nem Wert nicht mehr die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals deckt. Ob das der Fall ist, muss anhand einer Bilanz ermit­telt wer­den. Dar­aus ergibt sich für Sie als Geschäfts­füh­rer die Ver­pflich­tung, in der Kri­se der GmbH u. U. eine Zwi­schen­bi­lanz erstel­len zu las­sen. Nach wel­chem Prin­zip die Bilanz zu erstel­len ist (going con­cern oder Zer­schla­gungs­wer­te) bestimmt sich nach den Ergeb­nis­sen einer pflicht­ge­mä­ßen Fortbestehensprognose.

Geschäfts­füh­rung „prak­tisch”: Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

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