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GmbH-Gesetz

§ 08 Inhalt der Registeranmeldung

(1) Der Anmel­dung müs­sen bei­gefügt sein:

1. der Gesell­schafts­ver­trag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Voll­mach­ten der Ver­tre­ter, wel­che den Gesell­schafts­ver­trag unter­zeich­net haben, oder eine beglau­big­te Abschrift die­ser Urkunden,

2. die Legi­ti­ma­ti­on der Geschäfts­füh­rer, sofern die­sel­ben nicht im Gesell­schafts­ver­trag bestellt sind,

3. eine von den Anmel­den­den unter­schrie­be­ne Lis­te der Gesell­schaf­ter, aus wel­cher Name, Vor­na­me, Stand und Wohn­ort der letz­te­ren sowie die Nenn­be­trä­ge und die lau­fen­den Num­mern der von einem jeden der­sel­ben über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le ersicht­lich ist,

4. im Fall des § 5 Abs. 4 die Ver­trä­ge, die den Fest­set­zun­gen zugrun­de lie­gen oder zu ihrer Aus­füh­rung geschlos­sen wor­den sind, und der Sachgründungsbericht,

5. wenn Sach­ein­la­gen ver­ein­bart sind, Unter­la­gen dar­über, dass der Wert der Sach­ein­la­gen den Nenn­be­trag der dafür über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le erreicht.

(2) In der Anmel­dung ist die Ver­si­che­rung abzu­ge­ben, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeich­ne­ten Leis­tun­gen auf die Geschäfts­an­tei­le bewirkt sind und dass der Gegen­stand der Leis­tun­gen sich end­gül­tig in der frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer befin­det. Das Gericht kann bei erheb­li­chen Zwei­feln an der Rich­tig­keit der Ver­si­che­rung Nach­wei­se (unter ande­rem Ein­zah­lungs­be­le­ge) verlangen.

(3) In der Anmel­dung haben die Geschäfts­füh­rer zu ver­si­chern, daß kei­ne Umstän­de vor­lie­gen, die ihrer Bestel­lung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 ent­ge­gen­ste­hen, und dass sie über ihre unbe­schränk­te Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem Gericht belehrt wor­den sind. Die Beleh­rung nach § 53 Abs. 2 des Bun­des­zen­tral­re­gis­ter­ge­set­zes kann schrift­lich vor­ge­nom­men wer­den; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Aus­land bestell­ten Notar, durch einen Ver­tre­ter eines ver­gleich­ba­ren rechts­be­ra­ten­den Berufs oder einen Kon­su­lar­be­am­ten erfolgen.

(4) In der Anmel­dung ist fer­ner anzugeben,

1. eine inlän­di­sche Geschäftsanschrift,

2. Art und Umfang der Ver­tre­tungs­be­fug­nis der Geschäftsführer.

(5) Die Geschäfts­füh­rer haben ihre Unter­schrift zur Auf­be­wah­rung bei dem Gericht zu zeichnen.

In der GmbH kann ein Bei­rat ein­ge­rich­tet wer­den (§ 52 GmbHG). Wur­de bereits vor Ein­tra­gung der GmbH ein Bei­rat mit Bran­chen­ex­per­ten besetzt, so müs­sen Sie die Urkun­den über des­sen Bestel­lung (Beschluss­fas­sung, Bestel­lung) ein­rei­chen. Wenn Sie nicht alle Erfor­der­nis­se aus § 8 erfül­len, darf die GmbH nicht ein­ge­tra­gen wer­den. Das Regis­ter­ge­richt muss Män­gel bean­stan­den und ggf. mit Frist­set­zung auf Nach­ho­lung hin­wir­ken. Ord­nungs­stra­fen dür­fen aller­dings nicht ver­hängt wer­den. Wer­den für eine feh­ler­haf­te, aber bereits ein­ge­tra­ge­ne GmbH Unter­la­gen nach­ge­for­dert, kön­nen Ord­nungs­stra­fen ver­hängt wer­den. Alle ein­ge­reich­ten Unter­la­gen einer GmbH sind Regis­ter­ak­ten und kön­nen von jeder­mann – auch von Ihnen – ein­ge­se­hen wer­den (§ 91 HGB).

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