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Volkelt-Briefe

Pflichtveröffentlichung: Was tun, wenn das Ordnungsgeldverfahren läuft?

Noch immer ver­öf­fent­li­chen nicht alle GmbHs den Jah­res­ab­schluss recht­zei­tig im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter. Etwa weil der Jah­res­ab­schluss nicht inner­halb der Frist fer­tig gestellt wird oder es zu ande­ren Pro­ble­men kommt (z. B. Wech­sel des Steu­er­be­ra­ters, unvoll­stän­di­ge Unter­la­gen). Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, gegen die ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren eröff­net wur­de, gehen Sie am bes­ten so vor: .…

  1. Ein ein­ge­lei­te­tes Ord­nungs­geld­ver­fah­ren erle­digt sich, wenn die erfor­der­li­chen Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen inner­halb der in der Andro­hungs­ver­fü­gung gesetz­ten Nach­frist von sechs Wochen offen gelegt und die Ver­fah­rens­kos­ten (53,50 EUR inkl. Zustel­lungs­ge­büh­ren) bezahlt werden.
  2. Die Nach­frist ist nicht ver­län­ger­bar und wird aus­schließ­lich durch die Ein­rei­chung der Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen beim Betrei­ber des Bun­des­an­zei­gers, der Bun­des­an­zei­ger Ver­lags­ge­sell­schaft mbH, Köln, gewahrt. Eine Ein­rei­chung beim Bun­des­amt für Jus­tiz ist nicht mög­lich und hat kei­ne befrei­en­de Wirkung.
  3. Über die Ein­rei­chung beim Bun­des­an­zei­ger wird das Bun­des­amt für Jus­tiz auto­ma­tisch infor­miert. Eine zusätz­li­che Mit­tei­lung an das Bun­des­amt für Jus­tiz ist daher nicht erforderlich.
  4. Die Ver­fah­rens­kos­ten ent­fal­len nicht, wenn die Offen­le­gungs­pflicht inner­halb der gesetz­ten Nach­frist nach­ge­kom­men wird. Wer­den nicht alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen nach­ge­reicht, wird das Ord­nungs­geld­ver­fah­ren fortgesetzt.

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