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Volkelt-Briefe

Ohne schriftlichen Vertrag gibt es Probleme mit dem FA

Ganz grund­sätz­lich kann man davon aus­ge­hen, dass mit der Bestel­lung ein Anstel­lungs­ver­trag zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer zustan­de gekom­men ist. Nur: Es darf dar­über gestrit­ten werden, …

wel­che Inhal­te bei die­ser still­schwei­gen­den oder münd­li­chen Ver­ein­ba­rung gel­ten. Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne schrift­li­chen Anstel­lungs­ver­trag gilt: Nur wenn gerin­ge Beträ­ge flie­ßen und ord­nungs­ge­mäß Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gezahlt wer­den, gel­ten die Zah­lun­gen als Arbeits­lohn. Höhe­re Beträ­ge wer­den als Gewinn­aus­schüt­tun­gen behan­delt und damit zusätz­lich der Gewer­be­steu­er unterworfen.

Aus­sich­ten auf steu­er­li­che Aner­ken­nung des münd­lich geschlos­se­nen Anstel­lungs­ver­tra­ges haben Sie nur, wenn Sie ein mode­ra­tes Gehalt bezie­hen, die­ses ord­nungs­ge­mäß, regel­mä­ßig (wich­tig!) und in gleich blei­ben-der Höhe über die Lohn­ab­rech­nung abwi­ckeln. Ein­mal­über­wei­sun­gen oder ähn­li­che Beson­der­hei­ten wer­den sofort moniert (z. B. BFH mit nicht ver­öf­fent­lich­tem Beschluss vom 13.3.97, I B 124/96, zum Urteil der Vor­in­stanz FG Nie­der­sach­sen). Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne schrift­li­chen Anstel­lungs­ver­trag bekommt frü­her oder spä­ter Ärger mit dem Finanz­amt. Ein­stel­len müs­sen Sie sich aber auch auf ande­re Nach­tei­le, die sich dar­aus erge­ben, weil kei­ne kla­ren Ver­ein-barun­gen zwi­schen der Gesell­schaft und dem Geschäfts­füh­rer vor­lie­gen. Zum Beispiel:

Kün­di­gungs­frist: Ist nichts ver­ein­bart, gel­ten die gesetz­li­chen Fris­ten. Kon­kret: Der Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag kann inner­halb von 4 Wochen zum 15. des Monats bzw. zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. Auch wenn kei­ne Grün­de vorliegen.

Nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot: Liegt kei­ne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung vor, wir­ken die Ver­ein­ba-run­gen aus dem Gesell­schafts­ver­trag. Ist dort z.B. gere­gelt, dass der Gesell­schaf­ter kei­ne Betä­ti­gun­gen im Gegen­stand der GmbH aus­üben darf, so wirkt dies natür­lich auch auf sei­ne Mög­lich­kei­ten, nach sei­ner Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer in einer ande­ren GmbH als Arbeit­neh­mer tätig zu werden.

Gehalt: In der Pra­xis wird dem Geschäfts­füh­rer ein Gehalt zuge­bil­ligt. Dies wird dann ent­we­der tele­fo­nisch oder per kur­zer Akten­no­tiz fest­ge­hal­ten. Nur: Ansprü­che auf eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Gehalts­hö­he oder sons­ti­ge Zusatz­leis­tun­gen hat der Geschäfts­füh­rer nicht.

Für die Pra­xis: Der Abschluss des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges ist Sache der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Abspra­chen mit einem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter sind recht­lich gese­hen uner­heb­lich. Gehen Sie in die Offen­si­ve: Berei­ten Sie Ihren Anstel­lungs­ver­trag vor. Berück­sich­ti­gen Sie, dass die Mit-Gesell­schaf­ter in aller Regel eine gewis­se – auch inhalt­li­che – Mit­spra­che neh­men wol­len, also nicht nur unter­schrei­ben wol­len. Bie­ten Sie Ver­hand­lungs­spiel­raum an. Begrün­den Sie Ihre For­de­run­gen aus steu­er­li­chen Not­wen­dig­kei­ten.

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