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Volkelt-Briefe

Nachfolge: So packen Sie den Verkauf Ihrer GmbH richtig an

Wer jahr­zehn­te­lang die Geschäf­te sei­ner Fir­ma geführt hat, kommt irgend­wann zu dem Punkt: „Wie lan­ge will ich das noch machen? Wie soll es mit der Fir­ma wei­ter­ge­hen?“. Fakt ist: Eine geord­ne­te Über­ga­be im Unter­neh­mens­be­reich braucht eine gute Vor­be­rei­tung und dau­ert in der Regel zwei und mehr Jah­re, Vie­le (Gesellschafter-)-Geschäfts­führer packen die­se Gestal­tungs­auf­ga­be zu spät an …

und machen dabei (aus Uner­fah­ren­heit) Feh­ler, die sich im wei­te­ren Über­ga­be-Pro­zess nega­tiv auswirken.

Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, der in eini­gen Jah­ren ver­kau­fen will, gilt es also, früh­zei­tig die Wei­chen für einen erfolg­rei­chen „Mer­ger“ zu stel­len. Für GmbH-Gesel­l­­schaf­ter, die ihr Unter­neh­men an einen Drit­ten, z. B. an ein Kon­zern­un­ter­neh­men, ver­kau­fen wol­len, gilt: Bei einer star­ken Ver­hand­lungs­si­tua­ti­on ist es im Vor­feld des Ver­kau­fes sinn­voll, wenn das Ver­trags­werk des Unter­neh­mens (Gesell­schafts­ver­trag, Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­trag, Pen­si­ons­zu­sa­ge) vie­le, für die Verkäufer­seite vor­teil­haf­te Rege­lun­gen ent­hält. Der poten­zi­el­le Erwer­ber wird damit dazu ver­pflich­tet, neben dem betriebs­wirt­schaft­lich ermit­tel­ten Kauf­preis sämt­li­che zusätz­li­chen Rech­te des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters zu erfüllen.

Bei­spiel: Laut Anstel­lungs­ver­trag gilt für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot, von dem die GmbH nicht ein­sei­tig zurück­tre­ten kann. Es wur­de eine unge­wöhn­lich lan­ge Karenz­zeit ver­ein­bart – laut Ver­trag darf der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer 3 Jah­re lang nicht kon­kur­rie­rend tätig wer­den. Im Gegen­zug hat er dafür Anspruch auf eine Karenz­zah­lung in Höhe sei­nes zuletzt bezo­ge­nen Gehalts. Rech­net sich das Invest für den poten­zi­el­len Käu­fer, wird selbst eine sol­che Ver­ein­ba­rung den betriebs­wirt­schaft­li­chen Kauf­preis nicht min­dern – der aus­schei­den­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat zumin­dest bei den Kauf­ver­hand­lun­gen gute Karten.

Bei einer schwa­chen wirt­schaft­li­chen Ver­hand­lungs­si­tua­ti­on ist es im Vor­feld des Ver­kau­fes sinn­voll, wenn es mög­licht weni­ge Kos­ten trei­ben­de Son­der­ver­ein­ba­run­gen im Ver­trags­werk des Unter­neh­mens gibt. Der Erwer­ber wird muss dann nicht mit zusätz­li­chen Kos­ten für ver­trag­li­che Son­der­be­stim­mun­gen kalkulieren.

Bei­spiel: Bei schlech­ter Ertrags­la­ge und schwa­cher Ver­hand­lungs­po­si­ti­on wirkt die oben beschrie­be­ne Ver­trags­ver­ein­ba­rung zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot umge­kehrt. Der poten­zi­el­le Käu­fer kann damit den betriebs­wirt­schaft­li­chen Kauf­preis noch wei­ter drü­cken, u. U. wirkt die­ses Ver­kaufs­hin­der­nis so gra­vie­rend, dass der poten­zi­el­le Erwer­ber das Unter­neh­men bereits im Vor­feld aus sei­nen Kauf­über­le­gun­gen aus­schei­det oder gar nicht erst als inter­es­san­ten Über­nah­me-Kan­di­da­ten einstuft.

Wich­ti­ger Bestand­teil der Ver­kaufs­vor­be­rei­tung ist die vor­be­rei­ten­de Pla­nung der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen und hier ins­be­son­de­re des GmbH-Gesell­schafts­­­ver­tra­ges und des Geschäfts­­­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges. Beim Käu­fer darf dabei auf kei­nen Fall der Ein­druck ent­ste­hen, dass die Ver­trä­ge im Hin­blick auf einen bevor­ste­hen­den Ver­kauf zuguns­ten des Ver­käu­fers abge­än­dert wurden.

Für die Pra­xis: Der Käu­fer kann alle Ver­trags­än­de­run­gen anhand des Regis­ter­aus­zugs bzw. anhand der Beschluss­pro­to­kol­le der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen zeit­lich nach­voll­zie­hen. Des­we­gen soll­ten Ver­trags­an­pas­sun­gen schon weit im Vor­feld des Ver­kau­fes beschlos­sen und umge­setzt wer­den – Ver­trags­än­de­run­gen im zeit­li­chen Zusam­men­hang von 2 Jah­ren und weni­ger vor der Ver­äu­ße­rung wir­ken nicht gut – der Ver­käu­fer soll­te sich für die­sen Fall gut begrün­den kön­nen, war­um eine sol­che Ver­trags­än­de­rung noch kurz vor dem Ver­kauf not­wen­dig wur­de. Eine Ände­rung der Ver­trä­ge, die 3 Jah­re und mehr vor der Ver­äu­ße­rung lie­gen, haben in der Regel kei­ne nach­tei­li­gen Folgen.

Nach den ers­ten Über­le­gun­gen und Ent­schei­dun­gen zum Ver­kauf der GmbH (vgl. dazu Nr. 37/2012) geht es in die Kon­kre­ti­sie­rung. In die­ser Pha­se bis zur rechts­ver­bind­li­chen Abtre­tung der GmbH-Antei­le muss ein geeig­ne­ter und zah­lungs­fä­hi­ger Käu­fer (Rede­wen­dung: „Nach­fol­ger gesucht“) gefun­den wer­den. Dazu gehört eine kla­re und rea­lis­ti­sche Vor­stel­lung über den Kauf­preis, der erzielt wer­den soll.

Häu­fi­ger Feh­ler in die­ser Pha­se: Ein Ver­kauf „dau­ert“ – in der Regel sind es 2 bis 3 Jah­re. Aus Unge­duld wer­den oft Zuge­ständ­nis­se gemacht, die nicht sein müs­sen. Dem nicht ent­ge­gen­steht, dass gele­gent­lich auch ein Blitz-Ver­kauf zustan­de kommt. Aller­dings macht auch der ein oder ande­re Ver­käu­fer die Erfah­rung, dass es meh­re­re Anläu­fe braucht, bis der Ver­kauf tat­säch­lich unter Dach und Fach gebracht ist.

  • Regio­nal täti­ge Unter­neh­men sind gut bera­ten, die Koope­ra­ti­ons- und Nachfolge­börse der IHK (www.nexxt-change.org) zu nut­zen. Die ein­zel­nen Daten­ban­ken sind unter­des­sen gut ver­netzt und es hat sich bun­des­weit her­um­ge­spro­chen, dass expan­si­ons­wil­li­ge Unter­neh­men auf die­se Art gut ein­ge­führ­te Unter­neh­men zur Erwei­te­rung eines Fili­al­net­zes, zum Auf­bau regio­na­ler Prä­sen­zen oder zum Ein­stieg in den Regio­nal­markt erwer­ben. Ach­tung: Unter nexxt­ch­an­ge tum­meln sich im Inter­net eini­ge Anbie­ter, die nichts mit der offi­zi­el­len IHK-Bör­se zu tun haben und nicht wirk­lich zu emp­feh­len sind.
  • Seriö­se Beglei­tung und Bera­tung auf dem Weg zum Nach­fol­ger bie­ten auch das Ratio­na­li­sie­rungs- und Inno­va­ti­ons­zen­trum der Deut­schen Wirt­schaft (www.rkw‑d.de).
  • Gut über­legt sein muss dage­gen die Kon­takt­auf­nah­me zur Kon­kur­renz. Um den als poten­zi­el­len Käu­fer auf­zu­tun, soll­te auf jeden Fall der Anwalt ein­ge­schal­tet wer­den. Zum einen, um die Ernst­haf­tig­keit der Kauf­ab­sicht zu bele­gen, aber auch, um eine pro­fes­sio­nel­le Ver­kaufs­an­bah­nung zu gewährleisten.
  • Kei­ne guten Erfah­run­gen machen vie­le Unter­neh­mens­ver­käu­fer bei der Suche nach poten­zi­el­len Nach­fol­gern mit den diver­sen Inter­net-Por­ta­len. Abge­se­hen davon, dass die Ver­kaufs­ab­sicht schnell und unkon­trol­liert öffent­lich wer­den kann, tum­meln sich hier auch schwar­ze Scha­fe, denen es mehr um den Umsatz brin­gen­den Auf­trag geht als das poten­zi­el­le Käu­fer zu ihren Kun­den gehören.

Für die Pra­xis: Eini­ge die­ser Anbie­ter wur­den unter­des­sen wegen irre­füh­ren­der Wer­bung („Jemand inter­es­siert sich für Ihre GmbH“) oder Schlecht­leis­tung ver­klagt oder sind wie­der vom Markt ver­schwun­den. Auch hier gilt: Ohne anwalt­li­che Bera­tung blei­ben unkal­ku­lier­ba­re Risi­ken – eben so wie bei der gerichts­fes­ten For­mu­lie­rung des Vor­ver­tra­ges inkl. einer prag­ma­ti­schen Ver­schwie­gen­heits­klau­sel mit einer durch­setz­ba­ren Ver­trags­stra­fe und der recht­si­che­ren For­mu­lie­rung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs bei miss­bräuch­li­cher Ver­wen­dung des beim Ver­kauf erlang­ten Firmenwissen.

Hier noch­mals einen kur­zen Über­blick über die wich­tigs­ten Punk­te, die Sie vor dem Ver­kauf einer GmbH beden­ken und gestal­ten können.

Ist ein Kon­zern an der Über­nah­me Ihrer GmbH inter­es­siert, prüft der poten­zi­el­le Käu­fer in der Regel die Über­nah­me Ihrer GmbH nach dem gründ­li­chen und inten­si­ven Due Dil­li­gence Ver­fah­ren. Bestand­teil die­ser Prü­fung sind auch die Rech­te und Pflich­ten und damit die Reich­wei­te des GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­ges – etwa die Rech­te des abzu­fin­den­den Gesell­schaf­ters oder die Ver­bind­lich­keit eines nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bo­tes. In der fol­gen­den Check­lis­te haben wir die Punk­te zusam­men­ge­stellt, mit denen Sie Ihre Ver­hand­lungs­po­si­ti­on noch bes­ser machen kön­nen. Vor­aus­set­zung: Der Käu­fer ist stark an einem Invest in Ihre GmbH inter­es­siert und die Zah­len der GmbH stimmen.

Check­lis­te: Der Käu­fer ist an einem Invest stark inter­es­siert und der Ver­käu­fer zusätz­lich von sei­ner star­ken „ver­trag­li­che“ Posi­ti­on profitieren:

Rege­lung … opti­ma­le Regelung …
Stimmrechts­vereinbarung Der (Allein-) Gesell­schaf­ter, der ver­äu­ßern will, bleibt zu einem gerin­gen Teil an der GmbH betei­ligt (z. B. 26 % = Sperr­mi­no­ri­tät). Zusätz­lich kann im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart wer­den, dass wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen (z. B. Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges, Abschaf­fung von Vor­kaufs­rech­ten) nur ein­stim­mig gefasst wer­den müssen.
Vor­kaufs­recht Der Gesell­schaf­ter, der ver­äu­ßern will, hat damit Anspruch dar­auf, dass der neue Gesell­schaf­ter sei­nen GmbH-Anteil nicht ein­fach wei­ter­ver­äu­ßern kann. Er muss den GmbH-Anteil zunächst dem ande­ren Gesell­schaf­ter (also Ihnen) zum Kauf anbie­ten. Damit kön­nen Sie ver­hin­dern, dass Ihre GmbH in Zukunft z. B. an einen Kon­kur­ren­ten ver­kauft wird.
Zustim­mung zur Über­tra­gung von Anteilen Ohne Zustim­mung des Gesell­schaf­ters kann ein GmbH-Anteil nicht ver­äu­ßert wer­den. Auch damit behal­ten Sie die Kon­trol­le dar­über, wer in Zukunft Gesell­schaf­ter an Ihrer GmbH wird.
Befrei­ung vom Wettbewerbsverbot Blei­ben Sie bei einem Ver­kauf mit einem Mini-Anteil Gesell­schaf­ter und wol­len Sie in Zukunft Geschäf­te im Gegen­stand der GmbH außer­halb der GmbH auf eige­ne Rech­nung machen, müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass Sie nicht gegen das bestehen­de all­ge­mei­ne Wett­be­werbs­ver­bot ver­sto­ßen. Das ist z. B. mög­lich, indem Sie vor dem Ver­kauf den „Gegen­stand der GmbH“ so abän­dern, dass er nicht mehr die von Ihnen in Zukunft geplan­ten Geschäf­te umfasst.
Nachvertrag­liches Wettbewerbsverbot Eine gute ver­trag­li­che Aus­gangs­po­si­ti­on kön­nen Sie sich auch für den Fall ver­schaf­fen, wenn Sie nach dem Ver­kauf der GmbH noch für eini­ge Zeit in der GmbH tätig blei­ben wol­len (z. B. als Geschäfts­füh­rer) und sich nach dem Aus­schei­den noch nach­ver­trag­li­che Gehalts­an­sprü­che sichern wol­len. Dazu kön­nen Sie noch vor dem Ver­kauf (am bes­ten eini­ge Jah­re) Ihren Anstel­lungs­ver­trag um ein nach­ver­träg­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot gegen Anspruch auf Karenz­ent­schä­di­gun­gen und ohne Rück­tritts­recht der GmbH einbauen.

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