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Volkelt-Briefe

Mehrfache Befristung leichter möglich

Müs­sen Sie für einen Mit­ar­bei­ter, der regel­mä­ßig oder wie­der­keh­rend krank oder sonst ver­hin­dert ist, einen zusätz­li­chen Mit­ar­bei­ter ein­stel­len, dann dür­fen Sie …

einen Mit­ar­bei­ter mit einem befris­te­ten Arbeits­ver­trag ein­stel­len und die­sen sogar mehr­fach befris­tet ver­län­gern (EuGH, Urteil vom 26.1.2012, C‑586/10).

Für die Pra­xis: Auf­pas­sen müs­sen Sie aber, dass sich aus dem Abschluss von befris­te­ten Ket­ten-Arbeits­ver­trä­gen nicht ein Anspruch des Arbeit­neh­mers auf Fest­an­stel­lung ergibt. Aus die­sem Grun­de soll­ten Sie den befris­te­ten Arbeits­ver­trag regel­mä­ßig neu fas­sen (Arbeits­zei­ten, Ver­gü­tung, Dau­er der Befris­tung, Begründung).

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