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Volkelt-Briefe

Längere Arbeitszeit: Keine Anpassungspflicht für Geschäftsführer

Für Arbeit­neh­mer gilt: Seit dem 1.1.2008 wird die Lebens­ar­beits­zeit suk­zes­si­ve auf das 67. Lebens­jahr erhöht. Das BMF hat dazu klar­ge­stellt, dass für Geschäfts­füh­rer ab dem Geburts­jahr­gang 1962 Pen­si­ons­zu­sa­gen nur noch ab dem 67. Lebens­jahr zuge­las­sen sind (Rand­zif­fer 6a Abs. 8 ESt-Rich­t­­li­ni­en). Fol­ge: …

Es sind nur noch gerin­ge­re Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­rück­stel­lung mög­lich. Umge­kehrt bedeu­tet das, dass der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn damit gerin­ger ent­las­tet wird als bis­lang mög­lich. Die GmbH zahlt mehr Steu­ern als bisher.

Ach­tung: Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat jetzt zu die­ser Fra­ge einen wich­ti­gen Beschluss ver­öf­fent­licht. Danach gilt: „Für Alt­ver­trä­ge mit einem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ruhe­stands­ge­halt von 65 Jah­ren besteht durch die Hebung der Alters­gren­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung von 65 auf 67 Jah­re kei­ne Anpas­sungs­pflicht“ (FG Mün­chen, Beschluss vom 20.2.2012, 7 V 2818/11, Quel­le: KÖSDI Köl­ner Steu­er­dia­log 2012 S. 17841).

Für die Pra­xis: Der­zeit prak­ti­zie­ren die Steu­er­be­hör­den wie folgt: Rück­stel­lun­gen für Pen­si­ons­zu­sa­gen für Geschäfts­füh­rer ab dem Jahr­gang 1962 wer­den nur dann in vol­ler Höhe vom steu­er­pflich­ti­gen Gewinn her­un­ter­ge­rech­net, wenn per Anpas­sungs­klau­sel eine Erhö­hung des Pen­si­ons­al­ters ver­ein­bart wur­de. Nach dem Beschluss des FG Mün­chen ist das aber nicht mehr zuläs­sig. Hier kann die Finanz­ver­wal­tung ein höhe­res Bezugs­al­ter (66, 67) nur dann ver­lan­gen, wenn der Anstel­lungs­ver­trag nach dem 31.12.2007 abge­schlos­sen wur­de – also nach Inkraft­tre­ten der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung für Arbeit­neh­mer. Even­tu­ell wird das BMF gegen die­se neue Rechts­la­ge vor­ge­hen. Dann müss­te der BFH in letz­ter Instanz ent­schei­den. Bis dahin brau­chen Sie eine Schlech­ter­stel­lung durch das FA nicht hin­neh­men. Wei­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend an. Unse­res Erach­tens wird auch der BFH nicht umhin kom­men, die­se Rechts­la­ge zu bestä­ti­gen. Schließ­lich haben Geschäfts­füh­rer bis 2008 einen zivil­recht­lich wirk­sa­men Ver­trag mit der GmbH über die Pen­si­ons­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen, den die Finanz­be­hör­den nicht ein­fach in ihrem Sin­ne umin­ter­pre­tie­ren kön­nen. Das gilt für alle Pen­si­ons­ver­ein­ba­run­gen, die vor dem 1.1.2008 abge­schlos­sen wur­den.

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