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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer muss „Wiederbelebung“ einer GmbH dem Handelsregister melden

Wer­den die Geschäf­te  einer still­ge­leg­ten GmbH nach Beschluss der Gesell­schaf­ter mit einem neu­en Unter­neh­mens­ge­gen­stand und einem neu bestell­ten Geschäfts­füh­rer fort­ge­setzt, han­delt es sich um eine wirt­schaft­li­che Neu­grün­dung. Das muss der Geschäfts­füh­rer dem Han­dels­re­gis­ter auch so mel­den (Neu­grün­dung). Unter­lässt er das, …

gel­ten die Haf­tungs­be­stim­mun­gen wie bei einer Neu­grün­dung. Dann kann es also dazu kom­men, dass die Gesell­schaf­ter die Ein­la­ge noch­mals erbrin­gen müs­sen (BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 56/10).

Für die Pra­xis: Das gilt auch rück­wir­kend. Also zum Bei­spiel dann, wenn es erst Jah­re nach der Wie­der­be­le­bung einer still geleg­ten GmbH zu einer Insol­venz kommt. Sie müs­sen davon aus­ge­hen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter den gesam­ten Lebens­lauf der GmbH prü­fen wird, um nach­träg­lich fest­zu­stel­len, ob noch Ein­la­ge­for­de­run­gen gegen die Gesell­schaf­ter bestehen.  Das gilt auch z. B. für einen Man­tel­kauf, wenn anschlie­ßend der Unter­neh­mens­ge­gen­stand   geän­dert wird, neu­es Kapi­tal zuge­führt wird und nicht alle Ein­la­gen ord­nungs­ge­mäß erbracht wer­den. Haben Sie Beden­ken, ob eine Neu­grün­dung vor­lie­gen könn­te, soll­ten Sie sicher­heits­hal­ber einen Anwalt für Wirt­schafts­recht hinzuziehen.

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