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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer haftet für Verluste aus Spekulationsgeschäften

Der Geschäfts­füh­rer einer Win­zer-Genos­sen­schaft haf­tet für Ver­lus­te aus Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten, die er mit den Ein­la­gen der Genos­sen abwi­ckelt. Bei einem sol­chen Geschäft han­delt es sich um ein erlaub­nis­pflich­ti­ges Bank­ge­schäft. Die­se Erlaubnis …

hat­te der Geschäfts­füh­rer nicht (OLG Zwei­brü­cken, Urteil vom 12.1.2012, 4 U 75/11).

Für die Pra­xis: Inter­es­sant ist die Begrün­dung des Gerichts: Danach beur­teilt das Gericht die Geld­an­la­ge als erlaub­nis­pflich­ti­ge Tätig­keit. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer kön­nen sich danach zusätz­li­che Risi­ken erge­ben, wenn die Gesell­schaf­ter eine Gewinn­rück­la­ge beschlie­ßen und den Geschäfts­füh­rer damit beauf­tra­gen, den Gewinn zu Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten ein­zu­set­zen. Auch in die­sem Fall könn­te ein Gericht dies für ein erlaub­nis­pflich­ti­ges Bank­ge­schäft hal­ten. Ver­wei­sen Sie im ver­gleich­ba­ren Fall die Gesell­schaf­ter dar­auf, dass sol­che Geschäf­te nicht im Gegen­stand der GmbH lie­gen und Sie dazu einen Beschuss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung brau­chen.

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