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Volkelt-Briefe

Gemeinnützige GmbHs müssen bei der Umsatzsteuer nachrechnen

Per Pres­se­mit­tei­lung infor­miert der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt die kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer aller gemein­nüt­zi­gen GmbHs über eine Ände­rung bei der Umsatz­steu­er. Hin­ter­grund: Sol­che Unter­neh­men müs­sen für die Erstat­tung der Umsatzsteuer …

Spe­sen­rech­nun­gen nach erbrach­ter Leis­tung (von der Umsatz­steu­er befreit), Über­nachtung (bis­her beson­dert besteu­ert nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) und Ver­kös­ti­gung (19 %) aus­ein­an­der­rech­nen. Son­der­fall: Der oben genann­te geson­der­te Umsatz­steu­er­ta­rif gilt aber laut BFH nicht für die Beher­ber­gungs­leis­tun­gen, die von gemein­nüt­zi­gen GmbHs gewährt wer­den (BFH, Urteil vom 8.3.2012, V R 14/11). Die­se GmbHs müs­sen bei alten Spe­sen­ab­rech­nun­gen auch für die Hotel­über­nach­tun­gen den vol­len Umsatz­steu­er-Satz abfüh­ren. Bei­spiel: Eine als gemein­nüt­zig aner­kann­te Semi­nar-Ver­an­stal­tungs-GmbH stellt ihren Semi­nar­teil­neh­mern das Hono­rar für die Ver­an­stal­tung umsatz­steu­er­frei in Rech­nung und zusätz­lich die Beher­ber­gung- zum ermä­ßig­ten Steu­er­satz und die Ver­kös­ti­gung zum vol­len Steuersatz.

Für die Pra­xis: In Zukunft muss die GmbH neu rech­nen und dabei im Über­gangs­zeit­raum von 2007 bis 2010 genau abgren­zen. In die­ser Zeit müs­sen Beher­ber­gung und Ver­kös­ti­gung mit dem vol­len Steu­er­satz von 19 % berech­net wer­den. Ab 2010 gilt: Die Dienst­leis­tung des gemein­nüt­zi­gen Unter­neh­mens (Semi­na­re, Aus- und Wei­ter­bil­dung) ist von der USt befreit, für die Ver­kös­ti­gung wird 19 % USt fäl­lig. Die Beher­ber­gungs­leis­tung müs­sen Sie – nach der Geset­zes­än­de­rung zum 1.1.2010 – getrennt auf­zeich­nen und mit 7 % zu versteuern.

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