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Volkelt-Briefe

Gemeinnützige GmbH: Verdeckte Gewinnausschüttung gefährdet Steuervorteil

Ist die Tätig­keit vom Finanz­amt als „gemein­nüt­zig“ aner­kannt, ist die GmbH steu­er­be­güns­tigt (§ 51 ff. AO). Bei­spie­le: Sozi­al­ein­rich­tun­gen, pri­va­te Hoch­schu­len, Kli­ni­ken usw. Wich­tig ist dabei, dass die gan­ze Tätig­keit der GmbH auf den gemein­nüt­zi­gen Zweck aus­ge­rich­tet ist. Es muss sicher­ge­stellt sein, dass kein Ver­mö­gen und kei­ne Gewin­ne an die Gesell­schaf­ter der GmbH aus­ge­schüt­tet werden.

Zustän­dig für die Ein­hal­tung die­ser Grund­sät­ze ist in der Regel der kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer. Kommt es aber den­noch zu ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen, müs­sen Sie auf­pas­sen. Das ist z. B. dann der Fall, …

wenn einer der Gesell­schaf­ter (z. B. die Kom­mu­ne) von der gemein­nüt­zi­gen GmbH dau­er­haft eine zu hohe Pacht oder Mie­te ver­langt oder wenn die Gesell­schaf­ter Leis­tun­gen von der GmbH zu deut­lich gerin­ge­ren als zu Markt­prei­sen bezie­hen (z. B. Dienst­leis­tun­gen von Mit­ar­bei­tern). Stellt das Finanz­amt auf­grund der Rechts­la­ge fest, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor­liegt, kann das dazu füh­ren, dass die Gemein­nüt­zig­keit ver­lo­ren geht – und damit die Steu­er­be­güns­ti­gung futsch ist.

Die Rechts­la­ge: Dazu gibt es inzwi­schen eini­ge Urtei­le von Finanz­ge­rich­ten. So hat z. B. der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) für einen sol­chen Fall ganz klar entschieden:

  1. Ist die GmbH inner­halb eines Besteue­rungs­zeit­raums auch nicht gemein­nüt­zig tätig, führt das dazu, dass die Gemein­nüt­zig­keit für die­sen einen Besteue­rungs­zeit­raum ver­lo­ren geht.
  2. Schüt­tet die GmbH aber Tei­le des Gewin­nes regel­mä­ßig ver­deckt an ihre Gesell­schaf­ter aus, liegt ein schwer­wie­gen­der Ver­stoß vor, der die gene­rel­le Aberken­nung der Gemein­nüt­zig­keit zur Fol­ge hat. Damit wür­de die GmbH ins­ge­samt bis zur steu­er­li­chen Ver­jäh­rungs­gren­ze nach­träg­lich voll steuerpflichtig.

Ach­tung: Im Fall vor dem BFH ging es um eine pri­va­te Hoch­schu­le. Das Finanz­amt monier­te die unver­hält­nis­mä­ßig hohen Gehäl­ter, die die bei­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sich von ihrer GmbH aus­zah­len ließ und eine Abfin­dungs­zah­lung im Zusam­men­hang mit einer Anteils­über­tra­gung. Dazu unter­stell­te das FA eine jah­re­lan­ge, sys­te­ma­ti­sche ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (BFH, Beschluss vom 12.10.2010, I R 59/09).

Für die Pra­xis: Begrün­den Sie neben Ihrer GmbH eine gemein­nüt­zi­ge GmbH (z. B. als Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft für Jugend­li­che) soll­ten Sie unbe­dingt dar­auf ach­ten, dass die Ver­trags­ge­stal­tun­gen zwi­schen der gGmbH und Ihrer GmbH bzw. zwi­schen Ihnen als Pri­vat­per­son und Gesell­schaf­ter der gGmbH wie mit Drit­ten üblich abge­schlos­sen wer­den. Doku­men­tie­ren Sie die Ver­trags­be­din­gun­gen immer schrift­lich, klar und ein­deu­tig und von vor­ne­her­ein – also so, wie es not­wen­dig ist, damit die Finanz­be­hör­den die Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen den Gesell­schaf­tern und der gGMbH nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len können.

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