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Volkelt-Briefe

Finanzamt darf Durchgangserwerb nicht besteuern

Die Über­tra­gung von GmbH-Antei­len im Pri­vat­ver­mö­gen ist steu­er­pflich­tig, wenn es sich um eine sog. wesent­li­che Betei­li­gung han­delt. Im Klar­text: Ver­äu­ßert ein Gesell­schaf­ter mehr als 25 % der Antei­le sei­ner GmbH, muss er den Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung des GmbH-Anteils ver­steu­ern (§ 17 EStG). In der Pra­xis führt die­se Rege­lung zu Pro­ble­men mit den Finanz­be­hör­den, wenn …

einer der Gesell­schaf­ter im Zusam­men­hang mit einer Umstruk­tu­rie­rung einer Unter­neh­mens­grup­pe auf dem Papier vor­über­ge­hend eine „wesent­li­che“ Betei­li­gung erhält. Bei­spiel: Vor dem Notar wird zunächst die Anteils­über­tra­gung pro­to­kol­liert und erst anschlie­ßend die damit ein­her­ge­hen­de und zugleich beschlos­se­ne Kapi­tal­erhö­hung. Wird hier in der fal­schen Rei­hen­fol­ge pro­to­kol­liert, nah­men die Finanz­be­hör­den das zum Anlass, den so ent­stan­de­nen Durch­gangs­er­werb zu besteuern.

NEU: Hier gibt es jetzt eine Ände­rung der Recht­spre­chung.  Bis­her hat­te selbst der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) als höchs­tes deut­sches Steu­er­ge­richt die­se for­mal-juris­ti­sche Sicht­wei­se als legi­tim erach­tet. In einem neu­es­tem Urteil hat der BFH die­se Woche neu ent­schie­den und geur­teilt: „Kommt es bei einem sog. Durch­gangs­er­werb bei einem der Gesell­schaf­ter zu einer wesent­li­chen Betei­li­gung, ist das kein Grund für die Steu­er­pflicht. Ent­schei­dend ist das geplan­te Gesamt­ver­trags­er­geb­nis der Unternehmensum­gestaltung“ (BFH, Urteil vom 5.10.2011, IX R 57/10).

Für die Pra­xis: Nicht klar ist, ob die Finanz­be­hör­den die­se neue Rechts­la­ge in der Pra­xis auch tat­säch­lich berück­sich­ti­gen wer­den. Zwar ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass es für die­sen in der Pra­xis eher sel­te­nen Fall einer for­mal feh­ler­haf­ten Umwand­lung einen sog. Nicht­an­wen­dungs­er­lass geben wird. Wohl aber, dass die Finanz­be­hör­den für den Ein­zel­fall eine neue Grund­satz­ent­schei­dung her­bei­füh­ren wol­len. Es emp­fiehlt sich, bei einer Unter­neh­mens­um­ge­stal­tung mit Anteils­über­tra­gun­gen den beglei­ten­den Steu­er­be­ra­ter und den Notar dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es bei der Fest­le­gung der nota­ri­el­len Ein­zel­schrit­te nicht zu einer unge­woll­ten wesent­li­chen Betei­li­gung im Pri­vat­ver­mö­gen eines Gesell­schaf­ters kommt.

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