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Volkelt-Briefe

FG Düsseldorf: Zeitwertkonto geht doch für Geschäftsführer

Ein Steu­er spa­ren­des Ver­gü­tungs­mo­dell ist die Zufüh­rung von Zeit­gut­schrif­ten auf ein sog. Zeit­wert­kon­to. Danach kann ver­trag­lich bestimmt wer­den, dass Arbeits­zei­ten vor­ge­tra­gen wer­den und die dafür fäl­li­ge Ver­gü­tung erst spä­ter aus­ge­zahlt und ent­spre­chend spä­ter ver­steu­ert wird. Die Finanz­be­hör­den akzep­tie­ren sol­che Ver­ein­ba­run­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gene­rell für Arbeit­neh­mer. Etwas kom­pli­zier­ter sieht das für Geschäfts­füh­rer aus. Danach gilt: Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tie­ren es in der Regel nicht oder nur aus­nahms­wei­se, …

wenn Zeit­wert­kon­ten für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH gebil­det wer­den (vgl. zuletzt Vol­kelt-Brief Nr. 8/2009). Etwas anders zu beur­tei­len ist die Situa­ti­on für den Fremd-Geschäfts­­­füh­rer. Wird er arbeit­neh­mer­ähn­lich wei­sungs­be­fugt tätig (ana­log: sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung des Geschäfts­füh­rers), ist der Bil­dung eines Zeit­wert­kon­tos u. U. möglich.

Den­noch kommt es in der Sache immer wie­der mit den Finanz­be­hör­den zu Aus­ein­an­der­set­zung vor dem Finanz­ge­richt um die steu­er­li­che Aner­ken­nung. So wie jetzt wie­der vor dem Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf. Hier muss­te das Gericht dar­über ent­schei­den, wann die Zufüh­rung von Gut­schrif­ten auf dem Zeit­wert­kon­to eines Fremd-Geschäfts­­­füh­rers zu ver­steu­ern ist. Dazu das FG Düs­sel­dorf: „Das Finanz­amt muss sei­ne ver­bind­li­che Aus­kunft in der Form abän­dern, dass die Zufüh­run­gen zum Zeit­wert­kon­to erst mit dem tat­säch­li­chen Zufluss beim Geschäfts­füh­rer zu ver­steu­ern ist“ (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 21.3.2012, 4 K 2834/11).

Für die Pra­xis: Im Urteils­fall hat­te das FA Düs­sel­dorf die Anfra­ge nach der Bil­dung eines Zeit­wert­kon­tos für den Fremd-Geschäfts­füh­rer nega­tiv beant­wor­tet – und einen steu­er­pflich­ti­gen Zufluss der Beträ­ge bereits mit Bil­dung des Zeit­wert­kon­tos ange­ge­ben. Das ent­spricht aber nicht der aktu­el­len Rechts­la­ge. Die Fol­gen für die Praxis:

  • Das Finanz­ge­richt bestä­tigt damit, dass für den Fremd-Geschäfts­füh­rer ein Zeit­wert­kon­to ein­ge­rich­tet wer­den kann. Vor­aus­set­zung: Das Ange­bot gilt auch für ande­re Arbeit­neh­mer des Betrie­bes und die ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge sind insolvenzgesichert.
  • In der Urteils­be­grün­dung wird aber auch wei­ter aus­ge­führt, dass die­se Rege­lung grund­sätz­lich für den Geschäfts­füh­rer als Arbeit­neh­mer der GmbH gel­ten muss. Das bedeu­tet dann natür­lich auch, dass zumin­dest der wei­sungs­ab­hän­gi­ge Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auch in den Genuss eines Zeit­wert­kon­tos kom­men muss – auch wenn die Finanz­be­hör­den intern ande­re Maß­stä­be anle­gen. Wir gehen davon aus, dass die Finanz­be­hör­den das so nicht auf sich Ruhen las­sen, Revi­si­on ein­le­gen bzw. wei­te­re Ver­fah­ren in der Sache anstre­ben. Das kann dau­ern. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin kann das Steu­er-Spar-Modell u. E. genutzt wer­den.

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