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Volkelt-Briefe

Falschberatung: Geschäftsführer kann den Berater in die Haftung nehmen – hier: für Umsatzsteuer

Ob inner­be­trieb­li­che Ver­rech­nun­gen, Schach­tel­be­tei­li­gun­gen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men oder Aus-lands­be­zie­hun­gen in Kon­zern­ge­sell­schaf­ten: Die meis­ten Geschäfts­füh­rer sind bei sol­chen „steu­er­li­chen Kon­struk­ten“ auf die Bera­tung von Steu­er-Exper­ten ange­wie­sen. Eine tat­säch­li­che eige­ne Beur­tei­lung sol­cher steu­er­li­chen Sach­ver­hal­te durch den Geschäfts­füh­rer ist nicht oder nur schwie­rig mög­lich. Geht dem Finanz-amt bei Steu­er­ge­stal­tun­gen Geld ver­lo­ren und zeigt sich im Nach­hin­ein, dass die gewähl­te Steu­er-Gestal­tung unzu­läs­sig war, hal­ten sich die Finanz­be­hör­den im Zwei­fel an den Geschäfts­füh­rer – bis hin ins  Pri­vat­ver­mö­gen, wenn die Fir­ma die Steu­er­nach­zah­lung nicht mehr auf­brin­gen kann. Jeden­falls war das bis­her so und der Geschäfts­füh­rer muss­te eine even­tu­el­le Falsch­be­ra­tung in einem geson­der­ten Ver­fah­ren nach­wei­sen und durch­set­zen. Das aber ist auf­wän­dig und in der Pra­xis kaum durch­zu­set­zen. In die­sem Zusam­men­hang hat der Bun­des­ge­richts­hof jetzt ein wich­ti­ges Urteil gefällt, das Ihre Rech­te als Geschäfts­füh­rers deut­lich stärkt. …

Fazit: Bei Bera­tungs­män­geln haf­tet u. U. der Steu­er­be­ra­ter. Fol­ge: Er muss die Steu­er­schuld zah­len. Im kon-kre­ten Fall ging es um die Abfüh­rung von Umsatz­steu­er von Aus­lands­ge­schäf­ten (hier: Schweiz), die die falsch bera­te­ne GmbH nicht zah­len konn­te. Weil der Geschäfts­füh­rer nicht in der Lage war, die Aus­übung des Man­dats durch den Steu­er­be­ra­ter zu über­wa­chen, „wird die ver­trag­li­che Dritt­haf­tung des letzt­ver­ant­wort­li­chen Steu­er­be­ra­ters eröff­net“ – so die Begrün­dung der BGH-Rich­ter (BGH, Urteil vom 13.10.2011, IX ZR 193/10).

Für die Pra­xis: Das gilt natür­lich nicht für alle Bera­tungs-Feh­ler son­dern nur bei Bera­tungs­feh­lern, bei denen der Geschäfts­füh­rer nicht in der Lage war, der Über­wa­chung des beauf­trag­ten Steu­er­be­ra­ters nach­zu­kom­men. Das kann z. B. de Fall sein, wenn direk­te Ein­fluss­nah­me des Geschäfts­füh­rers auf­grund des Bera­tungs­ver­tra­ges mit dem Steu­er­be­ra­ter nicht mög­lich ist oder wenn der Steu­er­be­ra­ter Vor­ga­ben des Finanz­am­tes ein­fach nicht umsetzt. Hier hat­te der Steuerberater

 bereits zuvor bei einer Betriebs­prü­fung monier­te Anfor­de­run­gen nicht umge­setzt und

 zuvor schon feh­ler­haf­te Buchun­gen und Bilan­zie­rungs­ar­bei­ten vorgenommen.

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie ins­be­son­de­re nach einer Betriebs­prü­fung das Abschluss-Pro­to­koll zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter bespre­chen und für ange­mahn­te Vor­gän­ge eine ent­spre­chen­de fi-nanz­amts-taug­li­che Umset­zung bespre­chen und beschlie­ßen. Pro­to­kol­lie­ren Sie die Bespre­chungs­er­geb­nis­se. Damit ist sicher­ge­stellt, dass Sie im Kon­flikt­fall Ihre „Unschuld“ bzw. den Bera­tungs­man­gel des Steu­er­be­ra­ters nach­wei­sen können.

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