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Volkelt-Briefe

Der steuerfreie Porsche-Deal von VW – Steuergestaltungs-Rat vom Experten lohnt allemal

Wäh­rend sich klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men Tag für Tag in den Nie­de­run­gen des deut­schen Steu­er­rechts her­um­är­gern müs­sen, ticken die Steu­er-Uhren für die Gro­ßen anders. So ist es jetzt den Steu­er-Spe­zia­lis­ten von VW und Por­sche gelun­gen, eine Lücke in den Steu­er­ge­set­zen auf­zu­tun und zu nut­zen. Fol­ge: Der Por­sche-Unter­neh­mens­­kauf von VW wird damit wohl steu­er­frei über die Büh­ne gehen. Erspar­nis: 1,5 Mrd. EUR.

Ver­ant­wort­lich dafür ist eine Rege­lung im neu­en Umwand­lungs­steu­er­ge­setz. Danach han­delt es sich …

bei der Unter­neh­mens-Umstruk­tu­rie­rung um eine Umwand­lung und nicht um einen Kauf, wenn dem über­nom­me­nen Unter­neh­men anschlie­ßend auch nur 1 Stamm­aktie der Über­nah­me­ge­sell­schaft über­las­sen wird (§ 20 UmwStG). Im VW-Por­sche-Deal genügt dazu schon die Über­las­sung einer ein­zi­gen VW-Stamm­ak­tie. Unter­des­sen haben die Finanz­be­hör­den den Deal rechts­ver­bind­lich in Form einer ver­bind­li­chen Aus­kunft akzep­tiert. Schon hat die Poli­tik ange­kün­digt, den umstrit­te­nen Para­gra­fen zu ändern – respek­ti­ve abzu­schaf­fen. Aber damit haben wir ja schon eini­ge Erfah­rung. Bis eine Neu­re­ge­lung gemein­schaft­lich gefun­den wird, wer­den noch eini­ge Mona­te bis­wei­len auch Land­tags- und Bun­des­tags­wah­len ins Land gehen. Wenn Sie bis dahin Ihr Unter­neh­men umstruk­tu­rie­ren wol­len, lohnt auf jeden Fall der Gang zum Steu­er-Spe­zia­­lis­ten, damit der auch für Sie eine eige­ne „Lex VW“ auftut.

Für die Pra­xis: Im Ori­gi­nal Geset­zes­text liest sich das dann so: „Wird ein Betrieb oder Teil­be­trieb oder ein Mit­un­ter­neh­mer­an­teil in eine unbe­schränkt kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­ge Kapi­tal­ge­sell­schaft ein­ge­bracht und erhält der Ein­brin­gen­de dafür neue Antei­le an der Gesell­schaft (Sach­ein­la­ge), so gel­ten für die Bewer­tung des ein­ge­brach­ten Betriebs­ver­mö­gens und der neu­en Gesell­schafts­an­tei­le die nach­fol­gen­den Absät­ze. Satz 1 ist auch auf die Ein­brin­gung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft anzu­wen­den, wenn die über­neh­men­de Kapi­tal­ge­sell­schaft auf Grund ihrer Betei­li­gung ein­schließ­lich der über­nom­me­nen Antei­le nach­weis­bar unmit­tel­bar die Mehr­heit der Stimm­rech­te an der Gesell­schaft hat, deren Antei­le ein­ge­bracht wer­den“. Da lohnt der Spe­zia­list auf jeden Fall.

Hin­ter­grund: FTD > hier ankli­cken

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