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Bundesgerichtshof will klare Regeln für Geschäftsführer-Haftung im Bankrott

Bis­her kann der Geschäfts­füh­rer bei miss­bräuch­li­cher Ver­wen­dung von GmbH-Ver­mö­gen im Insol­venz­fall nur dann wegen betrü­ge­ri­schem Bank­rott straf­recht­lich belangt wer­den, wenn er dabei „gegen die Inter­es­sen der Gesell­schaft“ han­delt. Hier lässt der 3. Straf­se­nat des BGH jetzt prüfen, …

ob ein Ver­stoß gegen das Straf­recht bereits belangt wer­den, wenn er Tei­le des GmbH-Ver­mö­gens bei­sei­te schafft (BGH, Beschluss vom 15.9.2011, 3 StR 118/11).

Für die Pra­xis: Bis­her gilt das Bei­sei­te Schaf­fen von GmbH-Ver­mö­gen im Insol­venz­fall in ers­ter Linie als Eigen­tums- bzw. Ver­mö­gens­de­likt. Bestä­tigt der gro­ße Senat die Anfra­ge des 3. Straf­se­nats rücken sol­che Delik­te stär­ker in den Fokus des Straf­rechts. Ent­spre­chend haben sol­che „ein­fa­chen“ Ver­mö­gens­de­lik­te dann in Zukunft schnel­ler straf­recht­li­che Fol­gen (Vor­stra­fe, Haft, Berufsverbote).

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