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Volkelt-Briefe

Änderung: Anteils-Einziehung ohne Zahlung

Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt ist der Beschluss über die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils unab­hän­gig von der Zah­lung der Abfin­dung sofort nach Bekannt­ga­be wirk­sam. Ausnahme: …

Der Gesell­schafts­ver­trag ent­hält eine Rege­lung, wonach die Mög­lich­keit der Ein­zie­hung von der Zah­lung der Abfin­dung abhän­gig gemacht wird (OLG Frank­furt, Urteil vom 12.10.2011, 5 U 189/09).

Für die Pra­xis: Das bedeu­tet eine Ände­rung der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge (vgl. dazu anders lau­ten­de Urtei­le z. B. des OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 23.11.2006, 1 – 6 U 283/05). Wich­tig für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Zur Siche­rung ihrer Stel­lung ist es sinn­voll, die Abfin­dung im Gesell­schafts­ver­trag zu ver­an­kern. Damit ist sicher­ge­stellt, dass ein Aus­schluss bzw. die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils nur gegen die Zah­lung der Abfin­dung durch­ge­führt wer­den kann.

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