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Würth AG: Finanzbehörden haben überreizt

Würth AG Verrechnungspreise

Die Würth-Grup­pe ver­legt den Fir­men­sitz und wei­te­re Akti­vi­tä­ten (Schu­lungs­zen­trum) in die Schweiz. Hin­ter­grund: Im Früh­jahr 2007 hat­ten die deut­schen Steu­er­be­hör­den die Pra­xis der inner­be­trieb­li­chen Ver­rech­nungs­prei­se moniert. Jetzt hat das Unter­neh­men rega­giert und die deut­schen Steu­er­be­hör­den gehen in Zukunft leer aus. Würth zahlt in Zukunft sei­ne Steu­ern in Rorschach/Schweiz. Weiterlesen …

Im April 2008 wur­de das mil­lio­nen­schwe­re Steu­er­straf­ver­fah­ren gegen die Würth-Grup­pe öffent­lich. Hin­ter­grund: Über die Schwei­zer Würth Inter­na­tio­nal AG sol­len Geschäf­te zwi­schen den Würth-Toch­ter­ge­sell­schaf­ten zu unzu­läs­si­gen Prei­sen ver­rech­net wor­den sein. Dabei ging es um Steu­er­nach­for­de­run­gen in Höhe von 40 Mio. € und Buß­geld eben­falls in Mil­lio­nen­hö­he. Der Unter­neh­mer Rein­hold Würth ist des­we­gen seit 2008 wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung vorbestraft.

Für alle Geschäfts­füh­rer, die in inter­na­tio­nal agie­ren­den Kon­zer­nen tätig sind, ist in die­sem Zusam­men­hang zu beach­ten: Erst­mals seit dem Steu­er­ver­an­la­gungs­zeit­raum 2008 sind die Rechts­grund­sät­ze für die Ermitt­lung von Ver­rech­nungs­prei­sen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men rechts­ver­bind­lich (§ 21 Abs. 15 AStG, § 90 Abs. 3 AO). Danach sind die Bewer­tungs­grund­sät­ze des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums anzu­wen­den. Das sind z. B. die sog. Preis­ver­gleichs­me­tho­de, die Wie­der­ver­kaufs­preis­me­tho­de bzw. die sog. Kos­ten­auf­schlags­me­tho­de (BMF ‑Schrei­ben vom 23.2.1983, BStBl. I S. 218 ff. und BMF-Schrei­ben vom 12.4.2005, IV B 4 – S 1341 – 1/05). 

Beach­ten müs­sen Sie auch die Bestim­mun­gen zur Doku­men­ta­ti­on die­ser Vor­gän­ge (z. B. gemäß Gewinn­ab­gren­zungs­auf­zeich­nungs­ver­ord­nung, GAAufzV aus 2003). Auch der Umfang der Doku­men­ta­ti­ons­ver­pflich­tun­gen wur­de  zum 1.1.2008 durch das Unter­neh­men­steu­er­re­form-Gesetz noch­mals erwei­tert.

Der Fall Würth zeig­te, dass die Steu­er­be­hör­den bei Ver­stö­ßen grund­sätz­lich auch die ver­ant­wort­li­chen Orga­ne des Unter­neh­mens mit Straf­be­fehl und Buß­geld ver­fol­gen – das sind ganz kon­kret die dafür ver­ant­wort­li­chen Geschäftsführer.

Für die Pra­xis: Las­sen Sie sich vom Con­trol­ling regel­mä­ßig berich­ten, wie und auf wel­cher Grund­la­ge Ver­rech­nungs­prei­se in Ihrem Unter­neh­men für die Lie­fe­rung von Pro­duk­ten und Leis­tun­gen gegen­über ver­bun­de­nen Unter­neh­men berech­net wer­den. Ver­an­las­sen Sie ggf. den Steu­er­be­ra­ter zu prü­fen, inwie­weit die Ermitt­lung der Prei­se den steu­er­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht bzw. wel­che Risi­ken bestehen. Wei­sen Sie das Con­trol­ling (schrift­lich) an, dass Sie als Geschäfts­füh­rer über Zwei­fels­fäl­le grund­sätz­lich infor­miert wer­den müs­sen und dass bei Zwei­fels­fäl­len vor­ab im Gespräch mit der zustän­di­gen Finanz­be­hör­de eine ein­ver­nehm­li­che und rechts­ver­bind­li­che Lösung anzu­stre­ben ist. Nur so kön­nen Sie Ihr per­sön­li­ches Steu­er­ri­si­ko eingrenzen.

Jetzt hat die Würth-Grup­pe reagiert und ihre­reseits Kon­se­quen­zen gezogen.

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