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Funktionsverlagerung: Abwandern ins Ausland wird teuer

Aller Büro­kra­tie zum Trotz: Auf 82 Sei­ten hat das BMF jetzt die Ver­wal­tungs-Grund­sät­ze zur Besteue­rung von Funk­ti­ons­ver­la­ge­run­gen ver­öf­fent­licht. Bemer­kens­wert: Die sol­len auch dann gel­ten, wenn „Funk­tio­nen” inner­halb eines Kon­zerns ins Inland (S. 6) ver­la­gert wer­den – im Schrei­ben wer­den die Grund­sät­ze für die dann unter­stell­ten Ver­rech­nungs­prei­se fest­ge­legt. Weiter >

Die von Schwarz/Gelb ange­kün­dig­te Über­ar­bei­tung der 1. Fas­sung der Funk­ti­ons­ver­la­ge­rungs­ver­ord­nung sucht man aller­dings ver­geb­lich. Im Grund­satz wer­den die alten Vor­ga­ben bei­be­hal­ten – auch bei der Ver­la­ge­rung der For­schungs­tä­tig­keit des Unter­neh­mens (S. 71 ff.). Für Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Ver­la­ge­run­gen von betrieb­li­chen Funk­tio­nen in recht­lich ande­re selb­stän­di­ge Ein­hei­ten ins und aus dem Aus­land müs­sen ab sofort grund­sätz­lich vor­her auf die Steu­er­wir­kung geprüft wer­den. Sol­che Ent­schei­dun­gen soll­ten nur noch auf der Grund­la­ge eines Steu­er­gut­ach­tens getrof­fen werden.

Im Ein­zel­nen vgl. dazu unse­re lau­fen­de Bericht­erstat­tung zum The­ma > Hier ankli­cken

Das BMF-Schrei­ben im Voll­text gibt es hier > Hier ankli­cken

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