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Volkelt-Briefe

Recht: Kartellbehörden dürfen vor Ort durchsuchen

Das The­ma Kar­tell­ab­spra­chen hat den Mit­tel­stand mit vol­ler Här­te erreicht (vgl. Nr. 11, 13/2014). Dazu errei­chen uns nun auch vie­le Anfra­gen. Bei­spiel: „Stimmt es, dass die Kar­tell­be­hör­den nur mit amt­li­chem Durch­su­chungs­be­schluss in die Fir­ma dür­fen?“.  Ant­wort: NEIN. Hier kommt es auf den Ein­zel­fall, auf Anlass und Dring­lich­keit an. Die Behör­de hat fol­gen­de Befugnisse: …

  • Aus­kunfts­pflicht: Das Bun­des­kar­tell­amt kann Aus­kunft über die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Unter­neh­mens und der ver­bun­de­nen Unter­neh­men ver­lan­gen. Ein form­lo­ses Aus­kunfts­er­su­chen ent­hält noch kei­ne Pflicht zur Aus­kunfts­er­tei­lung, ein förm­li­cher Aus­kunfts­be­schluss ist aber ver­bind­lich. Ein Recht zur Ver­wei­ge­rung der Her­aus­ga­be von Unter­la­gen besteht nicht. Nur die ver­trau­li­che Korres­pondenz zwi­schen der Fir­ma und ihrem Anwalt muss nicht her­aus­ge­ge­ben werden.
  • Pflich­ten der Ver­bän­de: Auch Wirt­schafts- und Berufs­ver­ei­ni­gun­gen sind zur Aus­kunfts­er­tei­lung ver­pflich­tet. Und zwar über Tätig­keit, gefass­te Beschlüs­se, Anzahl und Namen der Mit­glie­der, für die die Beschlüs­se bestimmt sind. Unter­neh­men und Ver­bän­de sind im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren zur Her­aus­ga­be von Unter­la­gen verpflichtet.
  • Vor-Ort-Prü­fung: Das Bun­des­kar­tell­amt kann im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren bei Unter­neh­men oder Ver­bän­den inner­halb der übli­chen Geschäfts­zei­ten vor Ort die geschäft­lichen Unter­la­gen ein­se­hen und prü­fen. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men ist ver­pflich­tet, die geschäft­li­chen Unter­la­gen zur Ein­sicht­nah­me und Prü­fung vor­zu­le­gen. Die Beam­ten sind befugt, die Räu­me des Unter­neh­mens bzw. der Ver­bän­de zu betreten.
  • Durch­su­chung und Beschlag­nah­me von Unter­la­gen: Das Recht zur Durch­su­chung steht der Kar­tell­be­hör­de nur nach amts­rich­ter­li­cher Anord­nung zu. Die Kar­tell­be­hör­de kann bei Gefahr im Ver­zug auch ohne rich­ter­li­che Anord­nung durch­su­chen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Beweis­mittel den Kar­tell­be­hör­den ent­zo­gen wer­den könn­ten, bevor die rich­ter­li­che Anord­nung ergeht.

In den meis­ten Fäl­len wird die Kar­tell­be­hör­de nach einer Anzei­ge auf­grund der Kron­zeu­gen­re­ge­lung tätig. Wich­tig ist, dass Sie Ihre Mit­ar­bei­ter für das The­ma sen­si­bi­li­sie­ren. Für die Behör­den spielt es kei­ne Rol­le, ob ein­zel­ne Mit­ar­bei­ter (z. B. wegen der Pro­vi­si­on) gegen Wettbewerbs­vorschriften ver­sto­ßen oder ob es sich um koor­di­nier­te Unter­neh­mens­po­li­tik han­delt. Doku­men­tie­ren Sie ent­spre­chen­de Arbeits­an­wei­sun­gen und ver­ein­ba­ren Sie aus­drück­lich in den Arbeits­ver­trä­gen mit den (Ver­­­triebs-) Mit­ar­bei­tern, dass die Wei­ter­ga­be von Geschäfts­ge­heim­nis­sen und Inter­na an Drit­te unter­sagt und Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung ist.

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