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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 07/2014

The­men heu­te: Füh­rungs­qua­li­tä­ten - wie steht es um Ihre? – was kön­nen Sie von „Strom­berg” ler­nen + Kon­kur­renz aus den eige­nen Rei­hen: neu­es Urteil – so schüt­zen Sie Ihre GmbH + Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gung: So hilft Ihnen ein Arbeits­ge­richt + GmbH-Finan­zen: BFH bremst bewähr­tes Finan­zie­rungs­mo­dell aus+ Recht: Neu­es Kon­zern-Insol­venz­recht kommt vor­an + Fir­men­recht: GmbH darf Name eines Nicht-Gesell­schaf­ters haben + Steu­er: Finanz­amt muss Bar­zah­lung für Haus­halts­hil­fen akzep­tie­ren + BISS

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Nr. 7/2014,

Frei­burg, 14.2.2014

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

laut For­sa-Stu­die sind 95 % der Füh­rungs­kräf­te (auch: Geschäfts­füh­rer) über­zeugt davon, dass sie ihren Job rich­tig machen. Aber nur 15 % der Geführ­ten tei­len die­se Ansicht. Die übri­gen 85 % sind mit ihren Chefs unzu­frie­den. Dazwi­schen lie­gen Wel­ten. Dabei mag es objek­ti­ve Grün­de geben, die die­se unter­schied­li­chen Sicht­weisen erklä­ren: Vie­le Mit­ar­bei­ter über­schau­en die kom­ple­xen Zusam­men­hän­ge in der Organi­sation nicht. Man hat Angst vor Ver­än­de­run­gen. Alles Din­ge, die Sie als Geschäfts­füh­rer initi­ieren und durch­set­zen müssen.

Aber ganz ohne Selbst­kri­tik geht es nicht. Füh­rungs­kräf­te sind bis­wei­len bera­tungs­re­sis­tent (vgl. Nr. 32/2013). Man­che sind sich ihrer anspruchs­vol­len Auf­ga­be nicht bewusst und füh­ren so, wie Sie den Job schon immer aus­ge­übt haben. Fakt ist: Wo Men­schen zusam­men arbei­ten, wer­den Feh­ler gemacht. Und es ist die Auf­ga­be einer Füh­rungs­kraft, dafür zur sor­gen, dass trotz­dem Leis­tung gebracht wird und die Mit­ar­bei­ter bei der Stan­ge bleiben.

Wie es in vie­len deut­schen Büros zugeht, zeigt der (sati­ri­sche) Kino­film „Strom­berg“, der ab 20. Febru­ar in die Kinos kommt. Pro­du­zent und Ideen­ge­ber Ralf Hus­mann, selbst Geschäfts­füh­rer der Brain­pool-GmbH, hat sich die mitt­le­re Manage­ment-Ebe­ne eines fik­ti­ven Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens aus­ge­sucht, um die Schwä­chen und Macken der Men­schen im betrieb­li­chen Umgang scho­nungs­los auf­zu­de­cken. Im Han­dels­blatt-Inter­view räumt er sogar ein: „Als Cho­le­ri­ker habe ich erst nach Jah­ren begrif­fen, wie wich­tig es ist, dass ich als Geschäfts­füh­rer den Mit­ar­bei­tern Aner­ken­nung gebe“. Ein­sicht ist immer gut.

Der Film „Strom­berg“ ist sicher nicht jeder­manns Geschmack. Über Kunst lässt sich strei­ten. Eine Anre­gung für Füh­rungs­kräf­te ist er alle­mal. Über Feh­ler zu lachen, öff­net den Betrach­ter dafür, Feh­ler an sich selbst bes­ser zu erken­nen. So gese­hen könn­ten das inter­es­san­te 120 Minu­ten wer­den. Neue Füh­rungs-Tech­ni­ken wer­den Sie dabei aller­dings nicht ken­nen ler­nen – aber das brau­che ich Ihnen nicht zu sagen.

Neues Urteil: So schützen Sie Ihre GmbH vor Konkurrenz aus dem eigenen Lager

Es gibt Bran­chen (Wer­bung, Ver­si­che­rungs­mak­ler, Groß­han­del), in denen es üblich ist, dass ein­zel­ne Gesell­schaf­ter sich selb­stän­dig machen und dazu Kun­den der GmbH mit­neh­men. Auch ein ver­trag­lich ver­ein­bar­tes Wett­be­werbs­ver­bot hilft da oft nicht wei­ter. Z. B. dann, wenn der Kun­de selbst auch wech­seln möch­te. Den­noch: Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist es Ihre Auf­ga­be, die GmbH gegen Kon­kur­renz aus den eige­nen Rei­hen, gegen die Nut­zung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen und gegen den Miss­brauch von GmbH-Inter­na zu schüt­zen. Ihre Instrumente:

  • Durch­set­zung der gesell­schaft­er­li­chen Treue­pflicht und Ein­hal­tung des gene­rel­len Wett­be­werbs­ver­bo­tes durch recht­li­che Maß­nah­men bis zum Aus­schluss und Schadensersatzforderungen,
  • Ver­ein­ba­rung und Durch­set­zung eines nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bo­tes und
  • Schutz der GmbH-Geschäfts­ge­heim­nis­se und –inter­na durch Ver­wei­ge­rung des Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht.

Ach­tung: Hier­zu gibt es jetzt ein Urteil des OLG Naum­burg, das Ihren Schutz der GmbH ver­bes­sert. Es gilt: „Haben Sie einen Gesell­schaf­ter wegen Ver­stoß gegen das Wett­be­werbs­ver­bot aus der GmbH aus­ge­schlos­sen, dann hat der Gesell­schaf­ter kein Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht (§ 51a GmbHG) mehr in die Geschäfts­un­ter­la­gen“. Selbst wenn der Gesell­schaf­ter gegen den Aus­schluss klagt, kann er nicht mehr in den Geschäfts­un­ter­la­gen der GmbH herum­wildern. Ein sol­ches Aus­kunfts- oder Ein­sichts­recht kann der Gesell­schaf­ter auch nicht per Gerichts­be­schluss unter­lau­fen (OLG Naum­burg, Urteil vom 12.12.2013, 9 U 58/13, GmbHR R 38).

Das gilt ins­be­son­de­re dann, wenn zu befürch­ten ist, dass der (aus­ge­schlos­se­ne) Gesell­schaf­ter GmbH-Inter­na zu sog. gesell­schafts­frem­den Zwe­cken nutzt. Den­noch soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer in einer wett­be­werbs­ge­fähr­de­ten Bran­che dafür sor­gen, dass alle oben genann­ten Siche­rungs­maß­nah­men zum Schutz der GmbH ver­trag­lich hieb- und stich­fest ver­ein­bart sind. Auch – je nach Bran­chen und Kun­den­be­zie­hung – in den AGB mit den Kun­den muss klar ver­ein­bart sein, dass eine Geschäfts­be­zie­hung zu ein­zel­nen (ehe­ma­li­gen) Gesell­schaf­tern oder Mit­a­bei­tern der GmbH aus­ge­schlos­sen ist.

Geschäftsführer-Kündigung: Bei Fehlern hilft Ihnen das Arbeitsgericht

Ent­schei­den sich die Gesell­schaf­ter, sich vom Geschäfts­füh­rer zu tren­nen, zählt, was ver­trag­lich ver­ein­bart ist. Unklar­hei­ten müs­sen die Anwäl­te aus­han­deln. Kommt es zu kei­nem Kom­pro­miss, muss das Gericht über die Kün­di­gung ent­schei­den. In der Regel ist das das Landgericht.

Aus­nah­me: Der Geschäfts­füh­rer unter­liegt einem stren­gen Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter (Fremd-Geschäfts­füh­rer, Min­der­heits-Gesell­schaf­ter). Dann kann ausnahms­weise das Arbeits­ge­richt zustän­dig sein. Vor­teil für den Geschäfts­füh­rer: Arbeits­ge­rich­te ent­schei­den in der Regel eher arbeit­neh­mer­freund­lich. Damit ste­hen die Chan­cen gut, eine gute Abfin­dung mit­zu­neh­men. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat dazu ein inter­es­san­tes Urteil gefällt. Damit ist Geschäfts­füh­rern, deren Anlie­gen eigent­lich vor dem Land­ge­richt ver­han­delt wer­den muss, der Weg zum Arbeits­ge­richt eröff­net. Und zwar dann,

  • wenn der Geschäfts­füh­rer bereits abbe­ru­fen wurde,
  • der Anstel­lungs­ver­trag (feh­ler­haft) gekün­digt wurde
  • und eine frist­lo­se Kün­di­gung nach­ge­scho­ben wird.

Dazu das BAG: „Bezüg­lich der nach­ge­scho­be­nen frist­lo­sen Kün­di­gung sind die Arbeits­gerichte zustän­dig“ (BAG, Urteil vom 15.11.2013, 10 AZB 28/13).

Damit haben Geschäfts­füh­rer eine zwei­te Chan­ce. Ist die ordent­li­che Kün­di­gung feh­ler­haft (Begrün­det­heit) und muss die GmbH eine Kün­di­gung nach­schie­ben, haben Sie gute Chan­ce, dass Ihre Aus­ein­an­der­set­zung mit der GmbH vom Arbeits­ge­richt ent­schie­den wird. Es lohnt also, nach einer Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges prü­fen zu las­sen, ob bei der Kün­di­gung Feh­ler gemacht wurden.

GmbH-Finanzen: BFH bremst bewährtes Finanzierungsmodell aus

Lang­fris­ti­ge GmbH-Inves­ti­tio­nen (Grund­stü­cke, Inves­ti­ti­ons­gü­ter) wer­den von der Bank nur finan­ziert, wenn die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer dafür pri­vat bürgen.

Finan­zie­rungs­mo­dell: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer schließt eine Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung ab. Mit Fäl­lig­keit der Ver­si­che­rung wird das Dar­le­hen abge­löst. Für die monat­li­chen Bei­trä­ge zur Ver­si­che­rung gewährt die GmbH dem Geschäfts­füh­rer ein Dar­le­hen. Die Zin­sen der Finan­zie­rung wer­den als Wer­bungs­kos­ten verrechnet.

Ach­tung: Laut BFH ist der Schuld­zin­sen­ab­zug als Wer­bungs­kos­ten ist nicht mög­lich (Urteil vom 27.8.2013, VIII R 3/11). Das Finan­zie­rungs-Modell kann den­noch Sinn machen, wenn ande­re Sicher­hei­ten nicht vor­han­den sind und der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer kei­ne finan­zi­el­le Zusatz­be­las­tung tra­gen kann. Aber Sie müs­sen auf­pas­sen. Im Urteil heißt es: „Offen bleibt, ob die­se Gestal­tung miss­bräuch­lich ist“. Der BFH sieht in die­ser Gestal­tung eine (unzu­läs­si­ge) Mehr­fach­be­güns­ti­gung. Die Finanz­be­hör­den neh­men eine sol­che Vor­la­ge eines Finanz­ge­richts ger­ne zum Anlass, das Gestal­tungs­mo­dell ins­ge­samt gericht­lich prü­fen zu lassen.

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die lang­fris­ti­ge GmbH-Inves­ti­tio­nen mit die­sem Modell finan­ziert haben, müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass ihr Finanz­amt den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Schuld­zin­sen nicht mehr mit trägt. Und zwar rück­wir­kend bis 2004. Bestands­schutz wird es nicht geben. Offe­ne Fäl­le wer­den ent­spre­chend ver­an­lagt. Ein­spruch gegen eine ent­spre­chen­de Ver­an­la­gung hat u. E. wenig Aus­sicht auf Erfolg.

GmbH darf Name eines Nicht-Gesellschafters haben

Seit Reform des Fir­men­rechts haben GmbHs und UGs wei­te Mög­lich­kei­ten zur Benen­nung der Fir­ma. Das reicht von Phan­ta­sie­na­men bis zu Kür­zeln. Aller­dings muss eine gewis­se Ver­ständ­lich­keit und Aus­sprech­bar­keit gege­ben sein. Gren­zen bil­den die guten Sit­ten, Ver­wechs­lungs­ge­fahr und Irre­füh­rung. Nicht zu bean­stan­den ist es, wenn die Fir­ma der GmbH den Fami­li­en-Namen eines Nicht-Gesell­schaf­ters führt (OLG Karls­ru­he, Urteil vom 22.11.2013, 11 Wx 86/13).

Das Regis­ter­ge­richt hat­te moniert, dass zwi­schen der „Fir­ma“ und Unter­neh­mens­ge­gen­stand kein Zusam­men­hang bestehe. Das ist nicht not­wen­dig. Im Urteil ging es um eine Kom­ple­men­tär-GmbH, die die Geschäf­te eines Unter­neh­mens führ­te. OLG: „Das muss sich nicht aus dem Fir­men­na­men erge­ben“.

Gesetzentwurf zum Konzern-Insolvenzrecht steht

Das Bun­des­ka­bi­nett hat die Reform des Kon­zern-Insol­venz­rechts (wie­der) auf den Weg gebracht. Mit einem Inkraft­tre­ten II/2014 darf gerech­net wer­den (Bun­des­tags-Druck­sa­che 17/407).

In Zukunft gibt es bei einer Kon­zern-Insol­venz nur ein zustän­di­ges Insol­venz­ge­richt, und zwar am Grup­pen-Gerichts­stand. Vor­teil für den Geschäfts­füh­rer: Es gibt nur noch einen zustän­di­gen Ansprech­part­ner. Das erleich­tert die Abstim­mung z. B. über Sanie­rungs­maß­nah­men und not­wen­di­ge Zustim­mun­gen für Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men (Gesetz zur Erleich­te­rung der Bewäl­ti­gung von Konzerninsolvenzen).

Finanzamt muss Barzahlung für sozialversicherungsfreie Minijobber im Privathaushalt akzeptieren

Nach Aus­kunft des Par­la­men­ta­ri­schen Staats­se­kre­tärs Hart­mut Koschyk (CSU) dür­fen Sie gering­fü­gi­ge haus­halts­na­he Mini­job­ber auch bar aus­zah­len, ohne das die steu­er­li­che Anrech­nung (max. 510 €/Jahr) ver­lo­ren geht. Vor­aus­set­zung: Las­sen Sie sich die Aus­zah­lung quit­tie­ren, Prü­fen Sie, ob Sie die­se Rechts­la­ge auch noch für noch nicht ver­an­lag­te Besteue­rungs­zeit­räu­me nut­zen können.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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