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Insolvenzantragspflicht

Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, bei Vor­lie­gen eines Inso­lenz­grun­des (Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung) Insol­venz­an­trag zu stel­len (Insol­venz­an­trags­pflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG). Über­schul­dung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt. Eine GmbH ist zah­lungs­un­fä­hig ( § 17 InsO), wenn sie fäl­li­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr erfül­len kann, also prak­tisch ihre Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat.

In der Rechts­pra­xis wird das an fol­gen­den Kri­te­ri­en fest­ge­macht: Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bestand auf Dau­er, betrifft den wesent­li­chen Teil der Ver­bind­lich­kei­ten und die­se wur­den von den Gläu­bi­gern ernst­lich (Mahn­be­scheid, voll­streck­ba­rer Titel) ein­ge­for­dert. Insol­venz­an­trag müs­sen Sie auch bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO) stel­len.

Der Geschäfts­füh­rer muss ohne schuld­haf­tes Ver­zö­gern spä­tes­tens drei Wochen nach Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens stel­len. Ver­säum­nis­se füh­ren zur per­sön­li­chen Haf­tung des Geschäfts­füh­rers gegen­über Gläu­bi­gern und der GmbH.Eine posi­ti­ve Fort­be­stehens­pro­gno­se führt dazu, dass im Über­schul­dungs­sta­tus Fort­füh­rungs­wer­te ange­setzt wer­den dür­fen. Die­se lie­gen regel­mä­ßig über den Buch­wer­ten, so dass bereits damit die Über­schul­dung besei­tigt wer­den kann.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Insol­vent? – So pla­nen Sie den Neu­start für Ihr Unternehmen