Gewinnausschüttung

Der Gewinn der GmbH kann als offene Ausschüttung, als Vorab-Ausschüttung oder als verdeckte Gewinnausschüttung erfolgen. Einnahmen aus Gewinnausschüttungen der GmbH sind beim Gesellschafter zur Hälfte steuerfrei. Auf Gewinnausschüttungen wird Kapitalertragsteuer (Vorauszahlung auf die Abgeltungssteuer) fällig, die die GmbH im Zeitpunkt der Ausschüttung abführen muss. Der Gesellschafter kann die Kapitalertragsteuer in vollem Umfang anrechnen. Die Gewinnausschüttung wird beim Gesellschafter der GmbH nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Der Gesellschafter kann Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der Beteiligung entstanden sind, vorab zu 50% abziehen (§ 3 c Abs. 2 EStG).

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