Änderung des Gesellschaftsvertrages

Jede Veränderung des Wortlautes des Gesellschaftsvertrages ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und muss von den Gesellschaftern mindestens mit qualifizierter Mehrheit (3/4 – Mehrheit) auf einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden (Rechner: Beschluss-Mehrheiten). Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch Einstimmigkeit vereinbart werden. Das gilt für redaktionelle Änderungen, formelle und inhaltliche Änderungen.

Die Beschlüsse müssen notariell beurkundet werden ( § 53 Abs. 2 GmbHG), redaktionelle und formelle Änderungen können ausnahmsweise auch ohne notarielle Beurkundung eingetragen werden. Beispiele für formelle Änderungen: Zuordnung von Geschäftsanteilen nach Verkauf eines Anteils, Erlöschen eines Sonderrechts auf personenbezogene Geschäftsführung nach Tod des Gesellschafter/Geschäftsführers oder die Veräußerung von Geschäftsanteilen. Inhaltliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages (Satzungsänderungen) sind z. B.:

- Firma und Sitz der Gesellschaft,

- Änderungen im Gegenstand der GmbH,

- Verschmelzung oder Umwandlung,

- Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens,

- Abtretungserschwernisse, Änderung der Gewinnverteilung, Befreiung vom Wettbewerbsverbot,

- Einräumung von Sonderrechten,

- Vereinbarung einer Nachschusspflicht.

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages ist zum Handelsregister anzumelden (§ 54 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung erfolgt durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl. Die Änderung wird erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG).

Weiterführende Informationen:

Gesellschafter-Beschluss: Änderung des Gesellschaftsvertrages

Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht

Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer