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GmbH-Gesetz

§ 61 Auflösung durch Urteil

(1) Die Gesell­schaft kann durch gericht­li­ches Urteil auf­ge­löst wer­den, wenn die Errei­chung des Gesell­schafts­zwe­ckes unmög­lich wird, oder wenn ande­re, in den Ver­hält­nis­sen der Gesell­schaft lie­gen­de, wich­ti­ge Grün­de für die Auf­lö­sung vor­han­den sind.

(2) Die Auf­lö­sungs­kla­ge ist gegen die Gesell­schaft zu rich­ten. Sie kann nur von Gesell­schaf­tern erho­ben wer­den, deren Geschäfts­an­tei­le zusam­men min­des­tens dem zehn­ten Teil des Stamm­ka­pi­tals entsprechen.

(3) Für die Kla­ge ist das Land­ge­richt aus­schließ­lich zustän­dig, in des­sen Bezirk die Gesell­schaft ihren Sitz hat.

Erhebt ein Gesell­schaf­ter Auf­lö­sungs­kla­ge, soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer prü­fen, ob nicht der Aus­schluss des kla­gen­den Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters aus wich­ti­gem Grund durch­ge­setzt wer­den kann bzw. ob der Gesell­schaf­ter dazu bewegt wer­den kann, von sei­nem Aus­tritts­recht gegen Zah­lung einer ent­spre­chen­den Abfin­dung Gebrauch zu machen. Damit wird der Bestand der GmbH gesi­chert. Gleich­zei­tig kann so das ange­streb­te Ziel erreicht wer­den, ohne dass es zu lang­wie­ri­gen und kost­spie­li­gen Gerichts­ver­fah­ren kommt.

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