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GmbH-Gesetz

§ 54 Anmeldung und Eintragung

(1) Die Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Der Anmel­dung ist der voll­stän­di­ge Wort­laut des Gesell­schafts­ver­trags bei­zu­fü­gen; er muß mit der Beschei­ni­gung eines Notars ver­se­hen sein, daß die geän­der­ten Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags mit dem Beschluß über die Ände­rung des Gesell­schafts­ver­trags und die unver­än­der­ten Bestim­mun­gen mit dem zuletzt zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­reich­ten voll­stän­di­gen Wort­laut des Gesell­schafts­ver­trags übereinstimmen.

(2) Bei der Ein­tra­gung genügt, sofern nicht die Abän­de­rung die in § 10 Abs. 1 und 2 bezeich­ne­ten Anga­ben betrifft, die Bezug­nah­me auf die bei dem Gericht ein­ge­reich­ten Urkun­den über die Abän­de­rung. Die öffent­li­che Bekannt­ma­chung fin­det in betreff aller Bestim­mun­gen statt, auf wel­che sich die in § 10 Abs. 3 und in § 13b Abs. 4 des Han­dels­ge­setz­buchs vor­ge­schrie­be­nen Ver­öf­fent­li­chun­gen beziehen.

(3) Die Abän­de­rung hat kei­ne recht­li­che Wir­kung, bevor sie in das Han­dels­re­gis­ter des Sit­zes der Gesell­schaft ein­ge­tra­gen ist.

Grund­sätz­lich wirkt eine beschlos­se­ne Sat­zungs­än­de­rung erst mit ihrer Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter. Die Anmel­dung erfolgt durch die Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl. Zur Erhö­hung und Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals gel­ten Son­der­be­stim­mun­gen. Bestehen Zweig­nie­der­las­sun­gen, müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die ein­ge­tra­ge­nen Sat­zun­gen mit­ein­an­der in Ein­klang ste­hen, und ent­spre­chen­de Unter­la­gen auch zum Han­dels­re­gis­ter der Zweig­nie­der­las­sung ein­rei­chen. Eine auf einem nich­ti­gen Beschluss beru­hen­de Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges darf nicht ein­ge­tra­gen wer­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen nach den­noch erfolg­ter Anmel­dung die Ein­tra­gungs­fä­hig­keit durch einen neu­en und jetzt form­wirk­sa­men Gesell­schaf­ter­be­schluss herbeiführen.

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