§ 74 Schluss der Liquidation

(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt.

(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht (§ 7 Abs. 1) zur Einsicht ermächtigt werden.

Achten Sie darauf, dass die Kosten für die Aufbewahrung der Schriften der GmbH erledigt – d. h. bereits beim Steuerberater, Treuhänder, Rechtsanwalt oder einen Gesellschafter gezahlt – sind. Halten Sie aber auch einen Betrag zurück, mit dem die Kosten der Anmeldung der Beendigung der Liquidation gezahlt werden können. Die Aufbewahrt werden müssen alle wirklich und tatsächlich geführten Geschäftsbücher der GmbH und nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Tag der Übergabe an den Verwahrer.

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