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Volkelt-Briefe

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für Geschäftsführer

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit Urteil vom 23.4.2012 ent­schie­den, dass die Grund­sät­ze des All­ge­mei­nen Gleich­heits­ge­set­zes (AGG) auch für Füh­rungs­kräf­te und Geschäfts­füh­rer gel­ten (Quel­le: BGH mit Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10). Im ent­schie­de­nen Fall ging es um die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des medi­zi­ni­schen Geschäfts­füh­rers einer Kli­nik-GmbH, der mit einem zeit­lich befris­te­ten Dienst­ver­trag ange­stellt war Weil nicht er son­dern ein jün­ge­rer Kol­le­ge ein­ge­stellt wur­de, klag­te er auf Ver­stoß gegen dass AGG und Zah­lung einer Ent­schä­di­gung und bekam Recht. Damit eröf­fe­nen sich für den Geschäfts­füh­rer bei einem Wech­sel des Arbeit­ge­bers oder bei einer erst­ma­li­gen Bewer­bung um eine Geschäfts­füh­rer-Posi­ti­on gute Chan­cen auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung im Ableh­nug­ns­fall. Hat er den Ein­druck, dass die Grün­de für sei­ne Ableh­nung in einem Ver­stoß gegen die all­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­grund­sät­ze lie­gen, hat er jetzt die Mög­lich­keit auf eine Ent­schä­di­gung zu kla­gen. Das ist immer dann der Fall, wenn er wegen sei­nes Alters,  Geschlechts, Her­kunft oder  Religion/Weltanschauung, einer Behin­de­rung oder wegen sexu­el­ler Iden­ti­tät benach­tei­ligt wirdn. Das gilt für die Ein­la­dung zum Bewer­bungs­ge­spräch und für die Aus­wahl nach der Bewer­ber­run­de. Macht der neue Arbeit­ge­ber den Feh­ler, sol­che Grün­de für die Ableh­nung zu nen­nen und kann der Bewer­ber das doku­men­tie­ren, hat er Anspruch auf auf eine Entschädigungszahlung.

Text und Bild zur Ver­öf­fent­li­chung frei unter Quel­len­an­ga­be: Vol­kelt-Bra­tungs-Cen­ter www.GmbH-GF.de

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